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Muss das Gericht auch die anderen Kündigungsgründe prüfen?

günstig für Kläger betrifft Vermieter, Mieter, Kläger, Beklagter
Wurden mehrere Kündigungsgründe geltend gemacht und hat das Erstgericht nur einen davon als gegeben angesehen, muss das Berufungsgericht von sich aus auch die übrigen prüfen, wenn es den angenommenen Grund verneint. Das gilt selbst dann, wenn der in erster Instanz erfolgreiche Kläger die ablehnende Ansicht nicht bekämpft hat. Unterbleibt diese Prüfung, ist das Verfahren mangelhaft.

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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1951)

Wenn das Erstgericht das Vorliegen eines von mehreren geltend gemachten Kündigungsgründen verneint, die Kündigung jedoch aus einem anderen Grunde aufrechterhalten hat und der in erster Instanz siegreiche Kläger in seiner Berufungsmitteilung diese Rechtsansicht nicht bekämpft, so hat das Berufungsgericht, wenn es den vom Erstgericht für gegeben angenommenen Kündigungsgrund verneint, gleichwohl von Amts wegen zu prüfen, ob nicht der andere, vom Erstgericht abgelehnte Kündigungsgrund gegeben ist. Der Unterlassung dieser Prüfung stellt einen Verfahrensmangel dar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041588 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Neue rechtliche Grundlage im Rechtsmittel

Nur solange es derselbe Anspruch bleibt. Beruht die neue Begründung auf ganz anderen tatsächlichen Voraussetzungen, ist es dem Gericht verwehrt, sie einzuführen. Ein Räumungsbegehren wegen Widerrufs einer unentgeltlichen Überlassung ist deshalb etwas anderes als eines wegen Auflösung aus wichtigem Grund.

günstig für Beklagter Weiterer Rechtszug bei Klageänderung

Nein. Hat schon das Erstgericht die Änderung nicht zugelassen und bestätigt das Berufungsgericht das inhaltlich, ist eine weitere Anfechtung ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn diese Bestätigung nur aus der Begründung des Urteils hervorgeht.

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