Muss das Gericht auch die anderen Kündigungsgründe prüfen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dasselbe muss für nicht geprüfte Gründe gelten.OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016
- Der in erster Instanz erfolgreichen Partei kann es nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie eine ihr mögliche Rechtsrüge zu aus der Sicht des Erstgerichtes unwesentlichen Aspekten von dessen Urteil in der Berufungsbeantwortung unterlässt.OGH 2 Ob 40/05d, 01.09.2005
- Die Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur amtswegigen Untersuchung der übrigen Kündigungsgründe hängt nicht davon ab, daß die obsiegende Partei in ihrer Berufungsmitteilung in Ansehung dieser Gründe gegen das Ersturteil Stellung nimmt.OGH 3 Ob 537/54, 08.09.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041588 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 94/24w, 04.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur solange es derselbe Anspruch bleibt. Beruht die neue Begründung auf ganz anderen tatsächlichen Voraussetzungen, ist es dem Gericht verwehrt, sie einzuführen. Ein Räumungsbegehren wegen Widerrufs einer unentgeltlichen Überlassung ist deshalb etwas anderes als eines wegen Auflösung aus wichtigem Grund.
Nein. Hat schon das Erstgericht die Änderung nicht zugelassen und bestätigt das Berufungsgericht das inhaltlich, ist eine weitere Anfechtung ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn diese Bestätigung nur aus der Begründung des Urteils hervorgeht.