Bekomme ich trotz Arbeitslosigkeit ein Entschuldungsverfahren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach Inkrafttreten der Insolvenz-Nov2002 ist nunmehr klargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu den Erfordernissen für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren gehört.OGH 8 Ob 115/03z, 24.06.2004
- Der erstmals im Rekursverfahren erhobene Einwand der Gläubigerin, der Zahlungsplan sei unzulässig gewesen, widerspricht jedenfalls dem Neuerungsverbot: Auch im Konkursverfahren ist ein neues Vorbringen dann nicht statthaft, wenneine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen ist, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde.OGH 8 Ob 36/04h, 29.04.2004
- Geht es um die Frage der Zulässigkeit des angebotenen Zahlungsplans, so haben die Gläubiger in der anzuberaumenden Tagsatzung, in der über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplans zu entscheiden sein wird, die Möglichkeit, ihre Einwendungen zu erheben. Erst diese Anhörung wahrt das rechtliche Gehör der Beteiligten. In diesem Verfahrensstadium muss es den Beteiligten auch freistehen, substantiiert vorzubringen, dass der angebotene Zahlungsplan gegen §193 Abs2 KO verstößt. Voraussetzung der Wahrnehmbarkeit dieses Verstoßes ist allerdings, dass ein Beteiligter dies beantragt; eine amtswegige Wahrnehmung ist in diesem Stadium nicht mehr möglich (vgl §43 Abs1 Z 1 JN). Beteiligter im Sinn dieser Bestimmung kann aber nur ein Gläubiger, nicht aber der Masseverwalter sein, weil dieser nicht betroffen ist, und es in diesem Stadium des Verfahrens Sache der Gläubiger ist, darüber zu entscheiden, ob sie diesen Umstand aufgreifen wollen oder nicht.OGH 8 Ob 81/02y, 19.09.2002
- Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Scheitern eines zulässigen Zahlungsplanes infolge Nichtannahme durch die Gläubiger oder Versagung der Bestätigung ist gemäß § 201 Abs 2 KO die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Konkursgläubigers abzuweisen. Das Gericht hat das Vorliegen eines Einleitungshindernisses für das Abschöpfungsverfahren nur hinsichtlich der in § 201 Abs 1 Z 1, 5 und 6 KO genannten Tatbestände von Amts wegen zu prüfen und nach § 200 Abs 2 KO in der Tagsatzung darüber zu berichten. Selbst wenn sich auf Grund der Prüfung ergibt, dass ein Einleitungshindernis vorliegt, hat das Gericht den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nur dann abzuweisen, wenn ein Antrag eines Konkursgläubigers vorliegt. Das Gericht darf ein Einleitungshindernis somit nicht von Amts wegen aufgreifen. Der Antrag eines Konkursgläubigers auf Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens kann nicht nur in der unmittelbar vor Beschlussfassung stattfindenden Tagsatzung nach § 200 Abs 2 KO, sondern auch bereits vorher gestellt werden. Einer Antragstellung nach der Tagsatzung steht § 175 Abs 2 KO entgegen. Der Abweisungsgrund kann auch nicht im Rekurs nachgeholt werdenOGH 8 Ob 347/99h, 27.01.2000
- Dies gilt auch, wenn nach Ablehnung des vom Schuldner gemäß § 193 Abs 1 KO erst im Laufe eines anhängigen Konkursverfahrens gestellten Antrages auf Annahme eines Zahlungsplanes, für den eine Mindestquote nicht vorgesehen ist, über den hilfsweise gestellten Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zu entscheiden ist, da es zu einem unüberbrückbaren Wertungswiderspruch führen würde, in einem solchen Fall anders als bei einem nach § 183 KO eingeleiteten Verfahren die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht von der Erwartung der Erteilung der Restschuldbefreiung abhängig zu machen.OGH 8 Ob 342/98x, 08.07.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110967 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 Ob 97/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
KO §175 Abs2; KO §183 Abs1; KO §193 Abs1; KO §193 Abs2; KO §194; KO §200; KO §200 Abs2; KO §201; KO §201 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Gericht muss im Insolvenzverfahren zwar von sich aus ermitteln, ist aber nicht zu uferlosen Nachforschungen verpflichtet. Das Eröffnungsstadium soll rasch ablaufen und eignet sich nicht für ein umfangreiches förmliches Beweisverfahren. Antragsteller und Schuldner müssen das Bestehen der Forderung und die Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft machen.
Der Sanierungsplan wirkt nur für Geldforderungen, die im Insolvenzverfahren anzumelden sind. Solche Forderungen sind auch dann erfasst, wenn Sie sie nicht angemeldet haben. Gehört Ihnen eine Sache, die der Schuldner nur innehat, bleibt Ihr Recht darauf unberührt; Forderungen, die im Insolvenzverfahren gar nicht geltend gemacht werden können, werden auch von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.