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Braucht der Geschäftsführer für größere Käufe die Zustimmung der Gesellschafter?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertragspartner der GmbH
Ja, bei bestimmten Erwerbsvorgängen in den ersten Jahren nach der Gründung. Anders als im Aktienrecht sind dabei nicht nur Geschäfte mit Gründern erfasst, sondern alle Erwerbsvorgänge, die sich wirtschaftlich stark auf die Interessen der Gesellschafter auswirken.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 18.03.2016 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

§35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst, anders als die vergleichbare Bestimmung des §45 AktG, nicht nur Rechtsgeschäfte mit Gründern und ihnen gleichgestellten Personen. Es handelt sich aber ebenfalls um eine Nachgründungsvorschrift, wie durch die zeitliche Begrenzung unterstrichen wird. Erfasst werden alle Erwerbsvorgänge, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach eine starke Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen bedeuten.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118361 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

GmbHG §35 Abs1 Z7

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