Muss der Geschäftsführer auch bei Geschäften mit Fremden fragen?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertragspartner, Unternehmer
Ja. Die Regel schützt die Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen und erfasst auch Geschäfte mit Dritten. Solche Großinvestitionen bleiben der Entscheidung der Gesellschafter vorbehalten, gleichgültig, wer Vertragspartner der Gesellschaft wird.
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Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.03.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Der Schutzzweck des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG reicht über den einer reinen Nachgründungsvorschrift hinaus. § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst auch Geschäfte mit Dritten und dient dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Die in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG genannten Großinvestitionen sollen der Gesellschafterkompetenz, unabhängig wer Vertragspartner der Gesellschaft wird, vorbehalten bleiben.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122061 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 9 ObA 58/15t, 18.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
GmbHG §35 Abs1 Z7
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