OGH 9 ObA 58/15t
Worum es ging: Wann weiß eine Firma von einem Schaden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.
Das Wissen von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten wird der Gesellschaft nur zugerechnet, soweit es den ihnen übertragenen Aufgabenbereich betrifft und sie mit der Sache auch tatsächlich befasst waren. Davon hängt unter anderem ab, wann Fristen für die Gesellschaft zu laufen beginnen.
Ja, aber nur in einem bestimmten Fall. Hat das Erstgericht Ihr spätes Vorbringen gar nicht zurückgewiesen und erklärt es erst das Berufungsgericht für unzulässig, kann der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung überprüfen. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hebt das Berufungsgericht das Ersturteil nur deshalb auf, weil es die Zurückweisung Ihres späten Vorbringens für falsch hält, entscheidet es dabei wie ein Rekursgericht. Die besonderen Beschränkungen für Rechtsmittel gegen Berufungsentscheidungen gelten dann nicht. Ob dieser Beschluss angefochten werden kann, ist getrennt von der Berufungsentscheidung zu beurteilen.
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.
Nein. Hat das erste Gericht einen Beweis ausgeschlossen und nimmt ihn das Berufungsgericht selbst auf, ist das Verfahren dadurch weder nichtig noch mangelhaft. Die Zulassung eines Vorbringens hindert die gründliche Beurteilung der Sache nicht.
Nein. Ist Ihr Revisionsrekurs ohnehin zurückzuweisen, spielt es keine Rolle, dass das Gericht zweiter Instanz den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht ausgesprochen hat. Der Ausspruch wird dann nicht nachgeholt.
Mit der Entlastung erklärt die Gesellschaft einseitig, dass sie den Geschäftsführer von möglichen Ersatzansprüchen aus seinen Verstößen befreit. Diese Befreiung reicht aber nur so weit, wie die Gesellschaft die Ansprüche bei sorgfältiger Prüfung aller vollständig vorgelegten Unterlagen erkennen konnte oder hätte erkennen können.
Nein. Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht auf jene Ansprüche, die erkennbar waren. Wer auch auf nicht erkennbare Ansprüche verzichten will, muss eine sogenannte Generalbereinigung vereinbaren, mit der alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt werden. Bei Verschleierung oder listiger Irreführung bleiben Ersatzansprüche in jedem Fall bestehen.
Ja, aber nur in beschränktem Umfang. Sie haben Anspruch darauf, von jenen Ansprüchen befreit zu werden, die aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Einen Anspruch auf vollständige Entlastung gibt es nicht. Waren Verstöße aus den Unterlagen nicht erkennbar oder waren diese unvollständig, kann die Gesellschaft auch später noch Ersatz verlangen.
Ja, bei bestimmten Erwerbsvorgängen in den ersten Jahren nach der Gründung. Anders als im Aktienrecht sind dabei nicht nur Geschäfte mit Gründern erfasst, sondern alle Erwerbsvorgänge, die sich wirtschaftlich stark auf die Interessen der Gesellschafter auswirken.
Als Anlagen gelten nicht nur unbewegliche Sachen, sondern auch bewegliche Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung. Der Begriff ist damit weiter, als er auf den ersten Blick klingt.
Ja. Die Regel schützt die Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen und erfasst auch Geschäfte mit Dritten. Solche Großinvestitionen bleiben der Entscheidung der Gesellschafter vorbehalten, gleichgültig, wer Vertragspartner der Gesellschaft wird.
Ja. Vor den im Gesetz aufgezählten Maßnahmen muss der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einholen; dazu zählen auch außergewöhnliche Geschäfte. Die Grundsätze der Geschäftspolitik legt er aber jedenfalls dann selbst fest, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 29.01.2015, 11 Ra 82/14d-30
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 179 ZPO § 188 ZPO § 405 ZPO § 503 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 528
Entscheidungstext
156 Absätze, 66.619 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2016
Geschäftszahl
9ObA58/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. F*****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler ua, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen 12.022.013 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 50.000 EUR), über den Rekurs und Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2015, GZ 11 Ra 82/14d-30, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. September 2014, GZ 30 Cga 6/14y-26, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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