Braucht der Geschäftsführer für außergewöhnliche Geschäfte unsere Zustimmung?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Ja. Vor den im Gesetz aufgezählten Maßnahmen muss der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einholen; dazu zählen auch außergewöhnliche Geschäfte. Die Grundsätze der Geschäftspolitik legt er aber jedenfalls dann selbst fest, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern.
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Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.03.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Vor Maßnahmen iSd § 35 Abs 1 GmbHG hat der Geschäftsführer der GmbH die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch außergewöhnliche Geschäfte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Frage, ob und in welchem Ausmaß Jahresgewinne (samt Gewinnvorträgen aus Vorjahren) ausgeschüttet oder Rücklagen gebildet werden sollen.OGH 3 Ob 59/07h, 23.05.2007
- Die Formulierung und Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik obliegt jedenfalls dann den Geschäftsführern, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern.OGH 3 Ob 59/07h, 23.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122187 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 58/15t, 18.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
GmbHG §20 Abs1; GmbHG §35 Abs1
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