Zum Inhalt springen

Braucht der Geschäftsführer für außergewöhnliche Geschäfte unsere Zustimmung?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Ja. Vor den im Gesetz aufgezählten Maßnahmen muss der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einholen; dazu zählen auch außergewöhnliche Geschäfte. Die Grundsätze der Geschäftspolitik legt er aber jedenfalls dann selbst fest, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.03.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Vor Maßnahmen iSd § 35 Abs 1 GmbHG hat der Geschäftsführer der GmbH die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch außergewöhnliche Geschäfte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122187 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

GmbHG §20 Abs1; GmbHG §35 Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Gesellschaftsrecht · Zustimmungspflichtige Erwerbsgeschäfte der GmbH
Gesellschaftsrecht · Großinvestitionen brauchen Gesellschafterbeschluss
Gesellschaftsrecht · Geschäft des Geschäftsführers mit sich selbst
Gesellschaftsrecht · Annahme des Geschäftsführeramtes
Gesellschaftsrecht · Beschluss vor Klage gegen den Geschäftsführer