Dürfen zwei Verfahren über dieselbe Sache gleichzeitig laufen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche.OGH 1 Ob 227/22x, 22.11.2022
- Hier: Der späteren Klage steht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit in Bezug auf des bei der Schlichtungsstelle anhängig gemachte Verfahren entgegen.OGH 5 Ob 50/13h, 06.06.2013
- Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt.OGH 1 Ob 281/01g, 27.11.2001
- Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt.OGH 1 Ob 281/01g, 27.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109015 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 1 Ob 1/26t, 27.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 54/25x, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 227/22x, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zwei Verfahren betreffen dieselbe Sache nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und Begehren wie Klagegrund übereinstimmen. Maßgeblich ist allein, was die klagende Partei vorbringt. Kommen im zweiten Verfahren weitere anspruchsbegründende Tatsachen dazu, ist es nicht dieselbe Sache.
Auch wenn dieselben Parteien dasselbe Unterlassungsbegehren in zwei Klagen verfolgen, liegt kein gleicher Streitgegenstand vor, wenn sich die dafür vorgetragenen Sachverhalte wesentlich voneinander unterscheiden.