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Dürfen zwei Verfahren über dieselbe Sache gleichzeitig laufen?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Grundstückseigentümer, Nachbarn
Über denselben Sachverhalt dürfen nicht zwei Prozesse nebeneinander geführt werden. Das gilt auch dann, wenn im zweiten Verfahren genau das Gegenteil des ersten Begehrens verlangt wird, etwa einmal die Feststellung, dass ein Wegerecht besteht, und einmal, dass es nicht besteht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, wie vor allem das Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut einerseits und das Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Servitut andererseits.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109015 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 15.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Voraussetzungen der Streitanhängigkeit

Zwei Verfahren betreffen dieselbe Sache nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und Begehren wie Klagegrund übereinstimmen. Maßgeblich ist allein, was die klagende Partei vorbringt. Kommen im zweiten Verfahren weitere anspruchsbegründende Tatsachen dazu, ist es nicht dieselbe Sache.

günstig für Kläger Gleicher Antrag, verschiedene Sachverhalte

Auch wenn dieselben Parteien dasselbe Unterlassungsbegehren in zwei Klagen verfolgen, liegt kein gleicher Streitgegenstand vor, wenn sich die dafür vorgetragenen Sachverhalte wesentlich voneinander unterscheiden.

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