Genügt die Mehrheit für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein solcher Beschluss kann unbefristet bekämpft werden.OGH 5 Ob 250/05h, 13.12.2005
- Liegt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft in einer Materie vor, die der Einstimmigkeit bedurft hätte, so kann dieser unbefristet bekämpft werden.OGH 5 Ob 16/05x, 24.05.2005
- Verfügungen im Sinn des § 828 ABGB bedürfen der Einstimmigkeit. Wird mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft eine Verfügung vorgenommen, so bedarf dieser auch der Zustimmung des davon betroffenen Wohnungseigentümers.OGH 5 Ob 16/05x, 24.05.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108763 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 8.
- OGH 5 Ob 226/18y, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/18s, 15.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 161/17p, 26.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 44/17g, 29.08.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 216/15y, 18.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
- WEG 2002 § 29 · Außerordentliche Verwaltung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.