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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 181/20h

Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst beim Höchstgericht vorbringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Nein, nicht immer. Eine Arbeit, die für sich genommen zur laufenden Erhaltung zählt, gehört nicht mehr zur ordentlichen Verwaltung, wenn sie an außergewöhnliche Bedingungen geknüpft ist oder mit außergewöhnlichen Maßnahmen einhergeht. Dann gelten die strengeren Regeln für die außerordentliche Verwaltung.

Bei einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zählt jener Text, der den Wohnungseigentümern schriftlich mitgeteilt wurde, etwa durch Aushang im Haus. Nur er bestimmt, was beschlossen wurde und was angefochten werden kann. Was sich die Beteiligten dabei gedacht haben, ist ohne Bedeutung, wenn es im Wortlaut keine Deckung findet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 30 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

32 Absätze, 7.404 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Geschäftszahl

5Ob181/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. C***** G*****, vertreten durch die Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dr. N***** G*****, 2. R***** K*****, 3. D***** R*****, 4. W***** GmbH, *****, 5. A***** N*****, 6. S***** W*****, die Zweit-, Dritt- und Viertantragsgegner vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. April 2020, GZ 39 R 67/20x-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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