Kann ein Wanderverein ein Wegerecht über mein Grundstück erwerben?
günstig für Verein betrifft Grundeigentümer, alpine Vereine, Wanderer, Gemeinden
Ja. Markiert und betreut ein alpiner Verein durch seine Mitglieder oder andere für ihn tätige Personen einen Weg, den die Allgemeinheit begeht, zeigt er damit den Willen, ein eigenes Recht auszuüben. Das ist die Voraussetzung dafür, dass er ein Wegerecht ersitzen kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 12.05.2021 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2004)
Ein alpiner Verein bekundet den für die Ersitzung eines Wegerechts notwendigen Besitzwillen, wenn er durch seine Mitglieder oder andere für ihn tätige Personen einen von der Allgemeinheit begangenen Weg als Wanderweg markiert und betreut.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In der Entscheidung 4Ob96/04b ging es im speziellen um die Abgrenzung, ob ein alpiner Verein, welcher einen Weg erhalten und auch markiert hatte, eine Irregularservitut erworben hatte oder ob eine mögliche Ersitzung der Gemeinde zuzurechnen wäre. Damit kam aber der besonderen Bekundung des Besitzwillens - über die bloße Benützung durch Wanderer hinaus - ein besonderes Gewicht zu. Selbst wenn man der Meinung folgen wollte, wonach die Willensbildung der Gemeindeorgane durch Instandhaltungsarbeiten oder Aufstellen von Bänken oder eine Beschilderung dokumentiert werden solle, könnte dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen: Derartige Maßnahmen wären nämlich auf einem schlichten Wiesenweg unüblich und daher auch nicht zu erwarten.OGH 9 Ob 122/06s, 28.11.2007
- Hier: Besitzwille verneint.OGH 3 Ob 203/07k, 23.10.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118987 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 67/21b, 12.05.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
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