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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.05.2021 · Fall aus Salzburg

OGH 6 Ob 67/21b

Worum es ging: Kann ich ein Recht ersitzen, wenn der Eigentümer dulden musste?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Für die Ersitzung genügt es nicht, dass Sie ein Recht ausüben wollen; der Grundeigentümer muss Ihr Verhalten erkennbar so dulden, als hätten Sie einen Anspruch darauf. Musste er die Nutzung ohnehin schon deshalb zulassen, weil die Fläche allen offensteht, entsteht daraus kein Recht für Sie.

Nein. Für die Ersitzung eines Rechts muss der Betroffene erkennen können, dass Sie ein bestimmtes eigenes Recht ausüben. Wird Ihre Nutzung nur als nachbarliche Gefälligkeit geduldet oder üben Sie bloß den Gemeingebrauch aus, entsteht kein Recht. Der Umfang richtet sich danach, was der eine ausüben und der andere dulden wollte.

Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.

Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.

Ja. Guter Glaube setzt die Überzeugung voraus, dass Ihr Besitz rechtmäßig ist; schon Zweifel schließen ihn aus. Benützen auch andere die Sache, müssen Sie zumutbare Nachforschungen anstellen, ob diesen Rechte daran zustehen. Schon die Mitteilung des Berechtigten kann den guten Glauben beenden.

Ja. Der für die Ersitzung nötige Besitz kann auch durch andere Personen ausgeübt werden, etwa durch Ihre Kunden oder Gäste, die auf der Fläche parken. Voraussetzung ist, dass diese Nutzung von Ihrem eigenen Besitzwillen getragen ist. Ein bloß mit Gartenarbeiten beauftragter Unternehmer zählt dagegen nicht dazu.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Das Berufungsgericht darf dem Erstgericht keine Ergänzung des Verfahrens auftragen, für die es im Vorbringen der Parteien keine Grundlage gibt. Weitergeprüft werden darf nur, wozu die Parteien etwas behauptet haben.

Ein Urteil der ersten Instanz darf nicht nur deshalb aufgehoben werden, damit über Umstände gesprochen wird, die bisher niemand behauptet hat. Der Prozess bleibt auf das beschränkt, was die Parteien vorgebracht haben.

Ja. Dass andere Grundeigentümer ein gleichartiges Recht durch Vertrag erhalten haben, schließt es nicht aus, dass Sie dasselbe Recht durch lange Ausübung ersitzen. Beides kann nebeneinander bestehen.

Gibt das Berufungsgericht die Sache an das Erstgericht zurück, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat es eine Frage des Verfahrensrechts unrichtig gelöst. Eine solche Frage ist für die Rechtssicherheit erheblich.

Ja. Markiert und betreut ein alpiner Verein durch seine Mitglieder oder andere für ihn tätige Personen einen Weg, den die Allgemeinheit begeht, zeigt er damit den Willen, ein eigenes Recht auszuüben. Das ist die Voraussetzung dafür, dass er ein Wegerecht ersitzen kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1463

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.933 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Geschäftszahl

6Ob67/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. Februar 2021, GZ 53 R 216/20a-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 15. Oktober 2020, GZ 15 C 490/19h-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit 1.413,12 EUR (darin enthalten 235,52 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.779,88 EUR (darin enthalten 141,48 EUR an Umsatzsteuer und 1.431 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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