Ab wann gilt eine Marke als bekannt?
günstig für Markeninhaber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Eine Marke muss einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein. Feste Prozentsätze gelten dabei nicht, auch nicht als absolute Untergrenze. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, etwa Marktanteil, Intensität, geographische Ausdehnung und Dauer der Benutzung; Bezugsgröße sind die betroffenen Verkehrskreise, nicht unbedingt die breite Öffentlichkeit.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Die Marke muss - als eine Voraussetzung - einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, wobei feste Prozentsätze nicht einmal im Sinne einer absoluten Untergrenze maßgeblich sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke)OGH 17 Ob 27/11m, 12.06.2012
- Bezugsgröße für die Prüfung der Bekanntheit ist nicht unbedingt die breite Öffentlichkeit; vielmehr ist auf die von der Marke konkret betroffenen Verkehrskreise abzustellen.OGH 17 Ob 27/11m, 12.06.2012
- Um als bekannte Marke branchenübergreifend geschützt zu sein, genügt es, wenn die Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist.OGH 17 Ob 4/09a, 24.02.2009
- Alle relevanten Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen, insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.OGH 17 Ob 28/08d, 16.12.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118988 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 19/21d, 20.04.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs2; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Bekanntheit einer Marke
Wettbewerb · Bekanntheit und Verkehrsgeltung eines Zeichens
Wettbewerb · Verkehrsgeltung eines Zeichens
Wettbewerb · Umfrageergebnis und erworbene Unterscheidungskraft
Wettbewerb · Unterscheidungskraft einer Marke