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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2021 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 19/21d

Worum es ging: Darf ich eine fremde Marke mit einem Zusatz verwenden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine eingetragene Marke vollständig in ein anderes Zeichen übernommen, ist in der Regel von Ähnlichkeit auszugehen, auch wenn weitere Bestandteile dazukommen. Eine Verwechslungsgefahr fehlt nur dann, wenn die ältere Marke in dem neuen Zeichen ganz zurücktritt und gegenüber den übrigen Bestandteilen nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Der Schutz des guten Rufs einer Marke greift nur, wenn das jüngere Zeichen in unlauterer Weise verwendet wird und es dafür keinen rechtfertigenden Grund gibt. Es müssen also besondere Umstände dazukommen, die die Anlehnung verwerflich machen.

Ja. Wird Ihr Name unbefugt als Domainname gebraucht, ist die Löschung ein geeignetes Mittel, den störenden Zustand zu beseitigen. Eine bloße Änderung des Inhalts der Website genügt nicht, weil sie jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann.

Eine Marke muss einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein. Feste Prozentsätze gelten dabei nicht, auch nicht als absolute Untergrenze. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, etwa Marktanteil, Intensität, geographische Ausdehnung und Dauer der Benutzung; Bezugsgröße sind die betroffenen Verkehrskreise, nicht unbedingt die breite Öffentlichkeit.

Sich an eine fremde Leistung anzulehnen und einen guten Ruf auszunutzen, ist nicht in jedem Fall verwerflich. Es muss etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte dafür sind die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers bei der eigenen Verwertung und vor allem die Absicht, am fremden Ruf mitzunaschen.

Eine bekannte Marke ist auch dann geschützt, wenn die Waren oder Dienstleistungen einander nur ähnlich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand die Zeichen tatsächlich verwechseln kann. Die Zeichen selbst müssen einander aber gleich oder ähnlich sein.

Wird ein Zeichen verwendet, das einer bekannten Marke gleicht oder ähnelt, liegt es nahe, dass damit deren guter Ruf ausgenutzt wird. Ein solches Verhalten gilt daher grundsätzlich als rechtswidrig. Wer das Zeichen verwendet, muss besondere Umstände geltend machen, die sein Verhalten rechtfertigen.

Nur wenn die Nutzung einer Internetadresse zur Gänze untersagt werden kann, besteht in der Regel auch ein Anspruch auf deren Löschung. Stützen Sie sich nur auf den allgemeinen Schutz Ihrer Marke, reicht das dafür meist nicht.

Bei einer bekannten Marke braucht es keine Verwechslungsgefahr. Es genügt, dass das Publikum die beiden Zeichen gedanklich miteinander verknüpft. Die dafür nötige Ähnlichkeit ist geringer als bei einer Verwechslungsgefahr, und sie kann allein im Bild, im Klang oder im Sinn liegen.

Nein. Wurde rechtskräftig entschieden, dass Sie das Zeichen als Domain verwenden dürfen, kann von Ihnen nicht mehr die Löschung dieser Domain verlangt werden. Der Anspruch auf Beseitigung ist damit ausgeschlossen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 419 ZPO § 502

Entscheidungstext

149 Absätze, 33.651 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Geschäftszahl

4Ob19/21d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 31.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 1.000 EUR), Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage; Streitwert 1.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2020, GZ 4 R 43/20b-28, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Dezember 2019, GZ 17 Cg 5/19w-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung, die hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens (Punkt 5 der Berufungsentscheidung) in Rechtskraft erwachsen ist, wird hinsichtlich des stattgebenden Umfangs der Entscheidung über das Beseitigungsbegehren (Punkt 2 der Berufungsentscheidung) und der Entscheidung über die Kosten dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insoweit (Punkte 3, 5 und 14 des Ersturteils) wiederhergestellt wird und die Kosten des berufungsgerichtlichen Verfahrens wechselseitig aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 715,50 EUR bestimmte anteilige Pauschalgebühr dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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