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Wann kann ein Zeichen als Marke geschützt werden?

betrifft Unternehmer, Markenanmelder, Konsumenten
Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, richtet sich danach, wie die angesprochenen Kreise sie auffassen. Entscheidend ist, ob sie im Geschäftsverkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann. Zu diesen Kreisen zählen alle möglichen Abnehmer, also insbesondere auch die Verbraucher.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gemäß dem § 1 Abs 2 MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden. Entscheidend ist daher nicht so sehr, ob die Marke an sich Unterscheidungskraft besitzt, sondern vor allem, ob sie im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann. Beteiligte Verkehrskreise sind alle Personen, die als Erwerber der Ware in Betracht kommen, also insbesondere auch die Verbraucher.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079038 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 17.

Genannte Normen

UWG §9 C1; UWG §9 C3a

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