Wann kann ein Zeichen als Marke geschützt werden?
betrifft Unternehmer, Markenanmelder, Konsumenten
Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, richtet sich danach, wie die angesprochenen Kreise sie auffassen. Entscheidend ist, ob sie im Geschäftsverkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden kann. Zu diesen Kreisen zählen alle möglichen Abnehmer, also insbesondere auch die Verbraucher.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gemäß dem § 1 Abs 2 MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden. Entscheidend ist daher nicht so sehr, ob die Marke an sich Unterscheidungskraft besitzt, sondern vor allem, ob sie im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann. Beteiligte Verkehrskreise sind alle Personen, die als Erwerber der Ware in Betracht kommen, also insbesondere auch die Verbraucher.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach der Rechtsprechung kann aber bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen entscheidend sein und das Registrierungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bewirken, selbst wenn es sich nur um einen kleineren Teil handelt (vgl 4 Ob 77/15z zur gespaltenen Verkehrsauffassung).OGH 4 Ob 148/24d, 22.10.2024
- Hier: Unterscheidungskraft der speziell angeordneten Farbkombination (Blau, Grün und Weiß) zur Kennzeichnung von Tankstellen als "sonstige" Marke verneint;OGH 4 Ob 16/23s, 12.09.2023
- Hier: Entscheidend ist vor allem, ob die Marke im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann, wobei auf den Gesamteindruck der beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist.OGH 4 Ob 72/22z, 24.05.2022
- DerStandard.OGH 4 Ob 198/20a, 22.12.2020
- Hier: Kulinarium.OGH 4 Ob 90/20v, 22.09.2020
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht.OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019
- Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden.OGH 4 Ob 46/18w, 23.08.2018
- Hier: Unterschrift Jimi Hendrix.OGH 4 Ob 9/14y, 25.03.2014
- Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird.OGH 4 Ob 9/14y, 25.03.2014
- Hier: Dreidimensionale Zeichen, Formmarke.OGH 4 Ob 222/03f, 20.01.2004
- Unterscheidungskräftig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren (Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren (Dienstleistungen) somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.OGH 4 Ob 222/03f, 20.01.2004
- Insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens - "Tiere mit Herz".OGH 4 Ob 302/86, 04.02.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079038 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 17.
- OGH 4 Ob 148/24d, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 5/23y, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 198/20a, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §9 C1; UWG §9 C3a
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