Wann gilt eine Marke als bekannt?
günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Bekannt ist eine Marke, wenn ein bedeutender Teil jenes Publikums sie kennt, das die damit gekennzeichneten Waren kauft oder die Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Ein bestimmter Prozentsatz muss dafür nicht erreicht werden. Es genügt, dass dieser Teil das Zeichen kennt; ob den Leuten bewusst ist, dass es als Marke eingetragen wurde, spielt keine Rolle.
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Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 05.06.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Begriff „bekannt“ in Art 9 Abs 1 lit c UMV und in Art 5 Abs 2 der Richtlinie 2008/95 einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum voraus. Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen, und der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist. Insofern kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist. Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133143 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs2; Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2; Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc
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