OGH 5 Ob 252/18x
Worum es ging: Zählt mein Rechtsmittel, wenn ich es per Fax schicke?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ein Rechtsmittel, das am letzten Tag der Frist auch nach Ende der Amtsstunden bei Gericht einlangt, ist rechtzeitig. Weil die mitgefaxte Unterschrift nicht genügt, müssen Sie aber eine gleichlautende, eigenhändig unterschriebene Ausfertigung nachreichen. Ob Sie das von sich aus oder erst über Auftrag des Gerichts tun, macht keinen Unterschied.
Ja. Ein Telefax wahrt die Frist, wenn es vor 24 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt; ob das vor oder nach dem Ende der Amtsstunden geschieht, spielt keine Rolle, weil das Schriftstück automatisch mit einem Eingangsvermerk versehen wird. Das Risiko trägt aber immer der Absender: Langt das Fax wegen eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers oder eines belegten Empfangsgeräts nicht ein, geht das zu Ihren Lasten.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nein. Geht es nur darum, ob ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde, ist das weitere Verfahren einseitig. Eine Beantwortung ist nicht vorgesehen, weil nicht über die Sache selbst entschieden wird.
Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.
Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.
Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz allein über die Rechtzeitigkeit Ihres Rechtsmittels entschieden, ist das weitere Verfahren einseitig. Die Gegenseite bekommt keine Gelegenheit zur Antwort, weil damit nicht über die Sache selbst entschieden wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.08.2018, 38 R 231/18d-16
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 46 AußStrG § 62 MRG § 37 ZPO § 75
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.224 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Geschäftszahl
5Ob252/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers T*, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. G*, 2. B*, beide vertreten durch Dr. Susi Pariasek, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3, 6 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2018, GZ 38 R 231/18d-16, mit dem der Rekurs gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. Mai 2018, GZ 42 Msch 18/17m-13, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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