Wann darf mein Arbeitgeber wegen der Religion doch unterscheiden?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nur ausnahmsweise. Eine Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn das Merkmal eine besondere berufliche Anforderung für die konkrete Tätigkeit ist. Diese Ausnahme ist eng zu verstehen und erfasst nur Anforderungen, die für die Arbeit wesentlich und entscheidend sind.
Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 25.05.2016
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Da die Nichtdiskriminierung aufgrund der Religion ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts darstellt, ist davon auszugehen, dass eine Ungleichbehandlung – in den Grenzen des Art 4 Abs 1 RL 2000/78/EG bzw § 20 Abs 1 GlBG – nur unter besonderen Umständen als zulässig angesehen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein bestimmtes Merkmal eine spezifische berufliche Anforderung für eine bestimmte Tätigkeit darstellt (arg. „aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit“; RV 307 BlgNR 22. GP 16). Diese Anforderungen sind eng zu verstehen, sodass nur solche beruflichen Anforderungen abgedeckt sind, die für die Ausführung der betreffenden Tätigkeit wesentlich und entscheidend sind.
In dem entschiedenen Fall ja. Eine Notariatsangestellte wollte sich nicht an die Weisung ihres Arbeitgebers halten und beharrte darauf, einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war keine verbotene unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion, weil eine gesetzliche Ausnahme eingriff.
günstig für Arbeitgeber Sondervertrag und Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst
Erfüllen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht und werden Sie deshalb mit einem Sondervertrag aufgenommen, darf dieser Vertrag so gestaltet werden, dass er Ihnen einen Anreiz gibt, die fehlenden Erfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Darin liegt keine Verletzung der Gleichbehandlung.