Wird eine ständige Zusatzleistung Teil meines Arbeitsvertrags?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (72 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pensionsberechnung bei Teilzeitbeschäftigung.OGH 8 ObA 33/22v, 30.08.2022
- Hier: Provisionsvereinbarung mit einem Handelsvertreter mit Widerrufsvorbehalt.OGH 3 Ob 147/13h, 08.10.2013
- Hier: Regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung eines bezahlten Karfreitags an die Vertragsbediensteten einer Statuarstadt.OGH 8 ObA 54/12t, 05.04.2013
- Hier: Ermittlung der „Wendezeiten" im Sinn des § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird (BGBl Nr 1982/17), sowie Gewährung von „Essensbons" durch den Arbeitgeber.OGH 8 ObA 13/09h, 27.08.2009
- Die Frage, ob der Arbeitgeber durch die regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine Betriebsübung begründete, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände begründet werden, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht vorliegt.OGH 8 ObA 39/07d, 11.10.2007
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die von der Beklagten in der Vergangenheit gepflogene Praxis, dem Betriebsrat unabhängig von der Anzahl der jeweils tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter insgesamt eine bestimmte Anzahl von Freikarten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Beklagte auf die Verteilung Einfluss nahm, lässt keinen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers erkennen, konkreten Arbeitnehmern eine bestimmte Anzahl von Freikarten in bestimmten Zeiträumen zuzusagen.OGH 8 ObA 4/07g, 21.05.2007
- Eine im Betrieb herrschende Übung hat jedoch keine eigene Normkraft; sie kann nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen.OGH 9 ObA 87/02p, 13.11.2002
- Wesentlich bei einer Betriebsübung ist der generelle Charakter.OGH 9 ObA 24/02y, 04.09.2002
- Die plötzliche Einstellung der Ausstellung von Treuebriefen, die die Gewährung eines besonderen Kündigungsschutzes zum Inhalt haben, gegenüber Arbeitnehmern, die nach der bisherigen Gewährungspraxis die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, ist unzulässig.OGH 8 ObA 136/01k, 18.04.2002
- Hier: Erhöhtes Urlaubsausmaß für Vertragsbedienstete.OGH 9 ObA 211/01x, 19.09.2001
- Hier: "Weihnachtsbelohnung" für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste AG.OGH 9 ObA 332/99k, 15.03.2000
- Bei einem öffentlichen Arbeitgeber, der viele Jahre eine 50%ige Ermäßigung auf seine allgemein zugänglichen Kinderbetreuungsstätten gewährte - verneint.OGH 8 ObA 391/97a, 22.12.1997
- Hier: Bilanzgeld.OGH 8 ObA 141/97m, 18.09.1997
- Hier: Ambulanzgebührenanteile von Ärzten.OGH 9 ObA 2255/96z, 10.09.1997
- Bei dieser Betriebsübung ist der generelle Charakter, der enge Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ähnlichkeit mit der Auslobung beziehungsweise die strukturelle Ähnlichkeit mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, insbesondere in den Fällen, in denen für die Arbeitnehmer Vorteile und Nachteile miteinander verknüpft sind, indem auch neueintretenden Arbeitnehmern gegenüber das Vertragsanbot des Arbeitgebers mit den von diesem aufgestellten Beschränkungen gilt, da diese davon ausgehen können und müssen, dass ihnen (nur) dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie allen Arbeitnehmern, das heißt dieses ist dahin zu ergänzen, dass ihnen nicht mehr an Begünstigungen gewährt werden soll.OGH 8 ObA 145/97z, 10.07.1997
- Enthalten die erstmaligen Pensionsrichtlinien (hier der Patria Papier & Zellstoff AG) keinen Widerrufsvorbehalt, sondern wies der Arbeitgeber erst im Pensionszuerkennungsschreiben auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit hin, ist ein Widerruf nicht möglich.OGH 9 ObA 2232/96t, 30.10.1996
- Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck.OGH 8 ObA 2162/96s, 24.07.1996
- Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck).OGH 8 ObA 270/95, 18.04.1996
- Allein dadurch, dass anlässlich der Gewährung der Leistung deren Freiwilligkeit betont wird, wird der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit nicht zum Ausdruck gebracht (hier: Gewährung von Einkaufsgutscheinen).OGH 9 ObA 265/93, 13.10.1993
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 203/90, 29.08.1990
- Ändert der Arbeitgeber zwischen Zuerkennung und Gewährung der Firmenpension seine Gewährungsrichtlinien ist der Zeitpunkt der Zuerkennung ausschlaggebend.OGH 9 ObA 9/87, 30.09.1987
- Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer vom schlüssigen Verhalten des Arbeitgeber haben mussten und was die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgeber entnehmen können, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers.OGH 14 ObA 54/87, 15.07.1987
- Hier: Urlaubsausmaß.OGH 4 Ob 126/83, 18.10.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 72.
- OGH 8 ObA 61/25s, 20.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 18/25z, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 37/23s, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 152/21z, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 137/18i, 28.03.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 9/19t, 27.02.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 1/18i, 25.04.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 59/16s, 18.08.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 95/15a, 29.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Sie sich als Bediensteter eines Versicherungsträgers auf eine für Sie günstige Sondervereinbarung berufen wollen, etwa auf zusätzliche Überstundenentgelte, müssen die Formvorschriften des Gesetzes eingehalten sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Begünstigung aus einer betrieblichen Übung ergeben soll.
Nein, wenn der Irrtum erkennbar war. Zahlt der Arbeitgeber zu viel, weil er den Kollektivvertrag falsch anwendet, liegt darin keine Zusage einer zusätzlichen Leistung, sofern Sie den Irrtum bei sorgfältiger Prüfung erkennen konnten. War der Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar, kann über längere Zeit eine betriebliche Übung entstehen.