OGH 8 ObA 6/20w
Worum es ging: Gilt mein Sondervertrag ohne Zustimmung der übergeordneten Stelle?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst darf nicht von einer nachgeordneten Stelle allein abgeschlossen werden, sondern braucht die Genehmigung der zuständigen übergeordneten Stelle. Fehlt diese Genehmigung, ist der Vertrag unwirksam. Auf einen Vertrauensschutz können Sie sich dann nicht berufen.
Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst kann nicht stillschweigend genehmigt werden. Die Genehmigung muss ausdrücklich erfolgen; eine bloß gelebte Praxis genügt nicht.
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein, jedenfalls nicht durch eine Betriebsvereinbarung. Betrieb und Betriebsrat dürfen nur allgemeine Richtlinien für den Urlaubsverbrauch festlegen, etwa das Verfahren für Urlaubsperioden. Die konkreten Urlaubstage der einzelnen Beschäftigten dürfen sie nicht vorschreiben.
Nein. Dass Sie Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes äußern, verpflichtet das Gericht noch nicht zu einem Antrag. Es muss selbst beurteilen, ob solche Gründe vorliegen. Stützen Sie Ihre Bedenken auf strittige Tatsachen, müssen Sie diese vorbringen und beweisen können.
Ja. Das Gericht muss den Verfassungsgerichtshof nicht erst dann anrufen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Es genügt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes Bedenken bestehen.
Ja. Der Urlaub wird nach Werktagen gerechnet, das sind Montag bis Samstag ohne gesetzliche Feiertage. Ein Samstag zählt daher auch dann als Urlaubstag, wenn in Ihrem Betrieb an diesem Tag ohnehin nicht gearbeitet wird. Fällt ein Feiertag auf einen sonst arbeitsfreien Werktag, wird er nicht angerechnet, sondern Sie bekommen dafür einen zusätzlichen Urlaubstag.
Nein. Wird der Urlaub nicht nach Werktagen, sondern nach Arbeitstagen berechnet, bleibt bei der üblichen Fünftagewoche ein Feiertag, der in den Urlaub fällt und auf einen Samstag trifft, ohne Wirkung. Ein zusätzlicher Urlaubstag steht Ihnen dafür nicht zu.
Nein. Dass ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst der Zustimmung einer anderen Stelle bedarf, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Gegen diese Regelung bestehen keine Bedenken.
Ob Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit bestehen, wird nach sachlichen Gesichtspunkten geprüft. Dabei sind auch die Art der Bestimmung und ihre Stellung im Zusammenhang der übrigen Vorschriften zu berücksichtigen. Auch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist einzubeziehen.
Nein. Wenn Sie sich als Bediensteter eines Versicherungsträgers auf eine für Sie günstige Sondervereinbarung berufen wollen, etwa auf zusätzliche Überstundenentgelte, müssen die Formvorschriften des Gesetzes eingehalten sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Begünstigung aus einer betrieblichen Übung ergeben soll.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2019, 7 Ra 47/19m-17
Zitierte Paragrafen
ASGG § 54 ASVG § 460 VBG § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 528b
Entscheidungstext
29 Absätze, 11.419 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
8ObA6/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und dem Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralbetriebsrat der Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2019, GZ 7 Ra 47/19m-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO
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