Wie wird eine Zusage über meine Firmenpension ausgelegt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.03.2022 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- (Hier: Keine Zugrundelegung einer gegenüber den sonst verwendeten Sterbetafeln erhöhten Sterblichkeit bei Ermittlung des Deckungserfordernisses)OGH 8 ObA 112/03h, 20.10.2004
- Bezieht der Begünstigte bereits vor der Alterspension eine Berufsunfähigkeitspension, unterliegt schon die erstmalig ermittelte Betriebspension (sohin die "Betriebsinvaliditätspension") der Wertsicherung.OGH 9 ObA 419/97a, 11.02.1998
- Bei Auslegung einer am letzten Aktivbezug orientierten wertgesicherten Betriebspension, ist unter Berücksichtigung einer langfristigen Sicherung des Lebensstandards bei redlicher Verkehrsauffassung die Variante auszuscheiden, die nicht nur zu keiner Erhaltung des realen Wertes der Betriebspension, sondern sogar zu einem kontinuierlichen Absinken der nominellen Höhe trotz gleichzeitigen Geldwertverlustes führt.OGH 9 ObA 419/97a, 11.02.1998
- Invaliditätszuschuss (Firmenzuschuss zu den Sozialversicherungs-Invaliditätspensionen beziehungsweise Berufsunfähigkeitspensionen).OGH 8 ObA 11/98w, 29.01.1998
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 2068/96z, 04.09.1996
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Die Pension unterliegt bereits vom Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses an auch während der Dauer der Abfertigungszahlungen einer Dynamisierung.OGH 9 ObA 107/93, 28.04.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 8 ObA 9/21p, 30.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 77/16p, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- ABGB § 915
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 97 · Betriebsvereinbarungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Für betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen definitiv gestellter Sparkassenangestellter, die einer Pension nach dem allgemeinen Sozialversicherungsrecht entsprechen sollen, reicht eine Betriebsvereinbarung als Grundlage aus. Der Kollektivvertrag der Sparkassen deckt eine solche Regelung ab.
Wurden die Pensionsansprüche auf eine Pensionskasse übertragen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Leistung nicht selbst zahlen. Er ist nur verpflichtet, mit der Pensionskasse eine Vereinbarung zu treffen, die ihr die zugesagten Leistungen ermöglicht. Nur diesen Anspruch können Sie gegen ihn durchsetzen.