Welche Werte gelten bei der Aufteilung eines vermieteten Hauses?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Mieter, Wohnungseigentümer
Wird eine Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum aufgeteilt, sind jedenfalls dann nicht die Verkehrswerte maßgeblich, sondern die sogenannten Aufteilungswerte, wenn einzelne Miteigentümer bereits Mieter künftiger Objekte sind und dafür keinen ortsüblichen Mietzins zahlen, während für die fremdvermieteten Wohnungen ein ortsüblicher Zins bezahlt wird.
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Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 26.05.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Bei der Begründung von Wohnungseigentum in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft sind jedenfalls in Fällen, in denen einzelne Miteigentümer bereits Mieter von künftigen WE-Objekten sind und nicht den ortsüblichen Mietzins zahlen, wogegen bei den fremdvermieteten Wohnungen ein ortsüblicher Zins bezahlt wird, nicht die Verkehrswerte, sondern die sogenannten Aufteilungswerte maßgeblich für die Teilung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: EV zur Sicherung der Durchsetzung eines Teilungsurteils.OGH 2 Ob 36/20p, 26.05.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 36/20p, 26.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 198/19g, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 351 · Aufhebung einer Gemeinschaft
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