OGH 5 Ob 20/18d
Worum es ging: Wie kommt der neue Gläubiger einer Hypothek ins Grundbuch?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Durch Einverleibung. Auch wenn das Pfandrecht bereits außerhalb des Grundbuchs auf den neuen Gläubiger übergegangen ist, wird der Wechsel nicht bloß angemerkt, sondern einverleibt. Ist mit der Berichtigung des Grundbuchs ein Rechtserwerb verbunden, ist stets die Einverleibung die richtige Eintragungsart.
In diesem Fall nicht. Wurde ein Bestandrecht eingetragen, beruht das Recht aber in Wahrheit auf einem Vertrag anderer Art, ist das Grundbuch zwar unrichtig. Eine unzulässige Eintragung, die von Amts wegen zu löschen wäre, liegt aber nicht vor.
Nein. Wenn Ihr Antrag in Wahrheit nur eine Anregung ist, das Gericht möge von sich aus tätig werden, können Sie die Ablehnung nicht bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn erst das Rekursgericht abgelehnt hat.
In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.
Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.
Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Ja. Wer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, braucht in eigenen Angelegenheiten keinen Anwalt; dasselbe gilt für einen Richter im Ruhestand. Das Vorrecht gilt aber nur, wenn Sie selbst als Partei einschreiten, nicht, wenn Sie als Vertreter eines anderen auftreten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 14.12.2017, 54 R 108/17d
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 6 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 130 GBG 1955 § 131 GBG 1955 § 136 ZPO § 28
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.672 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Geschäftszahl
5Ob20/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dr. H*, wegen Löschung von Anmerkungen ob EZ *, über den außerordentlichen Revisionrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Dezember 2017, AZ 54 R 108/17d, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Ablehnung der amtswegigen Löschung der Anmerkungen iSd § 130 GBG richtet, wird er als unzulässig zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).