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Bekomme ich beim Hauskauf auch alte Ansprüche gegen Handwerker?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Bauherren, Handwerker
Ja, im Regelfall. Enthält der Kaufvertrag die Übergabe mit allen Rechten und Vorteilen und zugleich einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, sind damit auch die bei Vertragsabschluss unbekannten Ansprüche des Verkäufers an Sie abgetreten, die aus nachteiligen Einwirkungen Dritter auf die Liegenschaft entstanden sind.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 31.08.2022 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Enthält ein Liegenschaftskaufvertrag nicht nur die Bestimmung, dass das Kaufobjekt auf den Käufer mit sämtlichen Rechten und Vorteilen übergeht, mit denen es der Verkäufer besessen hat oder zu besitzen berechtigt war, sondern auch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, so ergibt die (ergänzende) Vertragsauslegung im Regelfall, dass dem Käufer auch alle bei Vertragsabschluss unbekannten Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen des Verkäufers, die durch nachteilige Einwirkungen Dritter auf die Substanz der Liegenschaft begründet wurden (hier: fehlerhafter Einbau einer Pumpanlage), abgetreten werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119576 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Kauf einer fremden Sache und Gewährleistung

In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.

günstig für Verkäufer Offengelegte Mängel des Kaufobjekts

Nein. Wird Ihnen vor dem Kauf offengelegt, dass bestimmte Nachteile bei näherer Untersuchung zutage treten könnten, müssen Sie mit einem Abweichen von der sonst geschuldeten Qualität rechnen. Dann wird nur diese mindere Qualität zum Inhalt des Vertrags.

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