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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.08.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 Ob 47/22k

Worum es ging: Gilt ein Gewährleistungsausschluss auch für versteckte Mängel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Sie können auch auf Ansprüche wegen verborgener Mängel wirksam verzichten; ein umfassender Verzicht erfasst grundsätzlich sogar Mängel bei gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Nicht erfasst sind arglistig verschwiegene Mängel und das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften, und im Zweifel wird ein solcher Verzicht eng ausgelegt.

Erklärt der Verkäufer, die Sache werde im besichtigten Zustand verkauft und spätere Reklamationen würden nicht anerkannt, und nehmen Sie das an, kann darin ein Verzicht auf die Gewährleistung liegen. Bei gebrauchten Sachen ist auch ein vollständiger Verzicht möglich und im Geschäftsverkehr verbreitet. Ein solcher Verzicht erfasst aber weder arglistig verschwiegene Mängel noch das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ja, aber nur ausnahmsweise. Wie ein Vertrag oder eine andere Urkunde zu verstehen ist, entscheiden in der Regel die ersten beiden Instanzen abschließend. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung den Sprachregeln oder den gesetzlichen Auslegungsregeln widerspricht oder krass unrichtig ist.

Ja, im Regelfall. Enthält der Kaufvertrag die Übergabe mit allen Rechten und Vorteilen und zugleich einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, sind damit auch die bei Vertragsabschluss unbekannten Ansprüche des Verkäufers an Sie abgetreten, die aus nachteiligen Einwirkungen Dritter auf die Liegenschaft entstanden sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 915 ABGB § 922 ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

38 Absätze, 12.841 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Geschäftszahl

9Ob47/22k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei M * GmbH, *, vertreten durch Ankershofen-Goess-Hinteregger Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DI * T*, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 397.386,35 EUR sA (Revisionsinteresse: 353.053,02 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Februar 2022, GZ 15 R 5/22y-82, mit dem den Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Oktober 2021, GZ 20 Cg 138/16k-75, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. November 2021, keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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