Kann ich als Käufer den Baumangel bei der damaligen Baufirma einklagen?
günstig für Bauunternehmer betrifft Käufer, Verkäufer, Hauseigentümer, Bauunternehmer
Nein. War der Mangel schon vorhanden, als der Voreigentümer das Bauwerk übernommen hat, hat der Schaden ihn getroffen und nicht Sie. Die Ansprüche gegen die Baufirma gehen nicht mit dem Eigentum auf Sie über. Haben Sie wegen des Mangels zu teuer gekauft, können Sie sich nur an Ihren Verkäufer halten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
War der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller, eingetreten gewesen, so war er Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier trat der Schaden schon vor der Gründung der klagenden Partei ein.OGH 3 Ob 193/13y, 22.01.2014
- Nichts anderes gilt für Schadenersatzansprüche, die aus einem Kaufvertrag des Voreigentümers mit dessen Rechtsvorgänger abgeleitet werden. Auch solche Ansprüche „haften“ nicht an der Liegenschaft. Ohne weitere Vereinbarung folgen sie nicht dem Eigentum an der mangelhaften Sache.OGH 1 Ob 184/12h, 11.04.2013
- Hinsichtlich der Aufrechnung mit Gegenforderungen tritt der an der nicht fachgerechten Herstellung eines Bauwerkes durch einen Werkunternehmer behauptete Schaden schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes ein.OGH 2 Ob 136/03v, 26.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021797 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 245/18k, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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