Wer soll mein Kind im Verfahren befragen?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Väter, Mütter
Die Befragung des Kindes soll dem Richter oder der Richterin vor allem einen persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen. Deshalb ist grundsätzlich der Anhörung durch das entscheidende Gericht der Vorzug zu geben.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Die Befragung soll vor allem auch dazu dienen, dem Richter oder der Richterin einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Der Anhörung vor dem erkennenden Gericht ist daher grundsätzlich der Vorzug zu geben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen zu ermitteln. Bei einem Minderjährigen darf somit die Befragung nur aus den in § 105 Abs 2 AußStrG genannten zwei Gründen unterbleiben.OGH 4 Ob 131/17v, 24.08.2017
- Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr grundsätzlich persönlich zu hören, es sei denn, es liegt einer der in § 105 Abs 1 Satz 2 AußStrG aufgezählten Fälle vor.OGH 9 Ob 90/16z, 26.01.2017
- Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl abzuwägenden jeweiligen Umstände, wie die Dringlichkeit der Maßnahme, die bisherige Verfahrensdauer, die zu erwartende (weitere) Verzögerung einer Entscheidung durch ein Rechtshilfeersuchen sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Anreise des obsorgeberechtigten Elternteils und des Kindes.OGH 2 Ob 19/11z, 30.05.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127159 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 1 Ob 67/26y, 27.05.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 47/26h, 20.05.2026, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 4/25s, 13.02.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §105
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