Wird mein Kind gefragt, wie die Besuche ablaufen sollen?
betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte
Nein. Das Kind wird zu seiner grundsätzlichen Einstellung befragt, besonders zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil. Eine Befragung zur konkreten Ausgestaltung der Kontakte sieht das Gesetz nicht vor. Ein unmündiges Kind kann das typischerweise auch nicht vernünftig beurteilen.
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Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2011)
Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen ‑ insbesondere zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil ‑ in Erfahrung zu bringen. Eine Befragung des Kindes zu den „Modalitäten eines allfälligen Kontakts“ sieht das Gesetz nicht vor.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein unmündiges Kind ist typischerweise nicht in der Lage, rational zu beurteilen, welche konkrete Ausgestaltung seiner zukünftigen Beziehungen zu den beiden Elternteilen für seine Entwicklung am Günstigsten ist.OGH 2 Ob 19/11z, 30.05.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127157 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 47/26h, 20.05.2026, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG 2005 §105
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