Kann ich jemanden klagen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft?
betrifft Gläubiger, Kläger, Schuldner, Insolvenzverwalter
Bringen Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Klage gegen den Schuldner ein, weist das Gericht sie zurück; ein bereits geführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären. Dieser Mangel heilt aber, wenn Ihr Gegner Ihre angemeldete Forderung in der Prüfungstagsatzung bestreitet, bevor das Gericht den Fehler aufgreift.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 07.05.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Wird entgegen §6Abs1 KO nach Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner eingebracht, so ist sie zurückweisen; ein allenfalls durchgeführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären. Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es allerdings, wenn vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gleiches gilt, wenn der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers aus einem anderen Grund zur Verfahrensfortsetzung berechtigt ist. Die Unzulässigkeit weiterer Verfahrensschritte aufgrund einer Verfahrensunterbrechung ist dann nicht mehr aufzugreifen, wenn die Verfahrensunterbrechung zwischenzeitig weggefallen ist und die Entscheidung für die Parteien keine Rechtsnachteile mit sich bringt, weil nach Wegfall der Unterbrechung neuerlich inhaltsgleich entschieden werden müsste.OGH 6 Ob 184/19f, 24.10.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119602 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 17 Ob 4/24y, 07.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 91/17y, 25.07.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
KO §6; KO §110
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