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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.05.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 17 Ob 4/24y

Worum es ging: Zählt eine Absprache, die im Vertragstext nicht steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weicht das, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben, vom Inhalt der Urkunde ab, wird das nur geprüft, wenn eine Seite das ausdrücklich behauptet und dafür Beweise anbietet. Von sich aus forscht das Gericht dem nicht nach.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.

Nimmt der Verwalter den unterbrochenen Prozess auf, wird aus Ihrer Klage auf Zahlung von Gesetzes wegen ein Prüfungsprozess. Das Gericht spricht Ihnen dann nicht mehr Zahlung zu. Es stellt Ihre Forderung samt Rang im Insolvenzverfahren fest, und zwar von Amts wegen.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Nicht alles gehört zur Insolvenzmasse. Ausgenommen sind Rechte, die kein Vermögen darstellen, etwa Persönlichkeitsrechte, weiters Sachen und Rechte, die der Exekution entzogen sind, sowie Sachen, die zwar bei Ihnen sind, aber jemand anderem gehören.

Steht eine Liegenschaft im Grundbuch noch auf den Namen des Schuldners, darf sie den Gläubigern nicht entzogen werden. Ein vor der Eröffnung des Verfahrens abgeschlossenes Erwerbsgeschäft genügt dafür nicht, solange Sie keinen vorgehenden Rang haben.

Nein. Entscheidend ist, wer am Tag der Insolvenzeröffnung im Grundbuch als Eigentümer steht. Auch wenn Ihnen die Liegenschaft längst übergeben und die Urkunde ausgehändigt wurde, fällt sie in die Insolvenzmasse.

Ihr Anspruch auf Übertragung des Eigentums wird zu einer Geldforderung. Sie müssen diese im Insolvenzverfahren anmelden, bewertet nach dem Schätzwert im Zeitpunkt der Eröffnung. Haben Sie vorausgezahlt, müssen Sie sich mit der Quote begnügen.

Nein. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Grundbuch für solche Eintragungen gesperrt, und der Insolvenzverwalter darf nicht einwilligen. Es hilft Ihnen nicht, dass der Vertrag längst errichtet und die Liegenschaft schon übergeben war.

Nein, das macht das Gericht von sich aus. Hält es Ihren Anspruch für berechtigt, stellt es die Forderung im Insolvenzverfahren fest und weist das Zahlungsbegehren als darüber hinausgehend ab. Weist das Höchstgericht ein außerordentliches Rechtsmittel bloß zurück, unterbleibt diese Umstellung.

Hat der Treuhänder den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch gestellt oder alle nötigen Urkunden samt gültigem Rangordnungsbeschluss in Händen, ist die Abwicklung gesichert. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht mehr davon zurücktreten.

Auch wenn Ihre Forderung das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, ist eine Klage unzulässig, wenn sich Grund und Höhe der eingeklagten Ansprüche nicht aus Ihrer Anmeldung ableiten lassen. Ein trotzdem geführtes Verfahren ist nichtig, und die Klage wird zurückgewiesen.

Bringen Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Klage gegen den Schuldner ein, weist das Gericht sie zurück; ein bereits geführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären. Dieser Mangel heilt aber, wenn Ihr Gegner Ihre angemeldete Forderung in der Prüfungstagsatzung bestreitet, bevor das Gericht den Fehler aufgreift.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1425 IO § 110 IO § 113 IO § 13 IO § 21 IO § 44 IO § 6 ZPO § 182a ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

45 Absätze, 12.983 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.05.2024

Geschäftszahl

17Ob4/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofräte und die Hofrätin Dr. Stefula, MMag. Sloboda, Mag. Waldstätten und Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R*, als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Dr. M*, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) Feststellung einer Insolvenzforderung von 342.310,64 EUR, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2023, GZ 16 R 121/23s-70, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Jänner 2023, GZ 60 Cg 17/22p-49, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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