OGH 9 ObA 91/17y
Worum es ging: Wann kann ich meinen Prozess nach der Insolvenz des Gegners fortsetzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fällt Ihr Prozessgegner in Insolvenz und gehört Ihre Forderung in das Insolvenzverfahren, müssen Sie sie zuerst dort anmelden. Erst wenn die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde, können Sie die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Vorher steht Ihnen der Weg zum Streitgericht nicht offen.
Nein. Die Voraussetzungen für ein Verfahren müssen zwar vorliegen, es genügt aber, wenn sie erst im Lauf des Verfahrens eintreten. Fällt ein anfängliches Hindernis später weg, wird das Urteil deswegen nicht aufgehoben und die Klage nicht zurückgewiesen.
Wird die Fortsetzung eines Verfahrens verweigert, ist das nur dann wie eine Zurückweisung der Klage zu behandeln, wenn Ihnen damit zugleich die Entscheidung in der Sache verweigert wird. Steht bereits fest, dass das Verfahren durch eine Entscheidung oder einen Vergleich beendet wurde, gelten die erleichterten Rechtsmittelmöglichkeiten nicht.
Wird über das Vermögen des Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet und meldet der Kläger die eingeklagte Forderung dort nicht an, ist das Verfahren damit nicht erledigt. Der Insolvenzverwalter kann es fortsetzen, um den Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten für den Schuldner durchzusetzen.
Bringen Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Klage gegen den Schuldner ein, weist das Gericht sie zurück; ein bereits geführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären. Dieser Mangel heilt aber, wenn Ihr Gegner Ihre angemeldete Forderung in der Prüfungstagsatzung bestreitet, bevor das Gericht den Fehler aufgreift.
Hebt das Berufungsgericht das Verfahren als nichtig auf und weist es Ihre Klagebeantwortung als verspätet zurück, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Diese Möglichkeit besteht, obwohl sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10.03.2017, 8 Ra 4/17t
Zitierte Paragrafen
IO § 14 IO § 7 ZPO § 159 ZPO § 226 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
46 Absätze, 11.917 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Geschäftszahl
9ObA91/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. ***** E*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des J***** L*****, gegen die beklagte Partei Dr. ***** L*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs der L***** GmbH, wegen Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO auf Ausstellung einer Drittschuldnererklärung (Streitwert: 12.000 EUR) und Leistung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. März 2017, GZ 8 Ra 4/17t, 8 Ra 5/17i-21, mit dem aus Anlass der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. März 2016, GZ 34 Cga 3/16x-8, und aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Dezember 2016, GZ 34 Cga 3/16x-14, das ab Konkurseröffnung über die beklagte Partei durchgeführte Verfahren und der Beschluss (ON 14) als nichtig aufgehoben wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).