Genügt Bekanntheit in einem Land für eine europäische Marke?
günstig für Markeninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Ja. Für den erweiterten Schutz einer Unionsmarke reicht es, wenn sie in einem wesentlichen Teil der Union bekannt ist; das kann schon das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats sein. Dann gilt sie als in der gesamten Union bekannt. Das Gericht berücksichtigt dabei Marktanteil, Intensität, geografische Ausdehnung und Dauer der Benutzung sowie die Ausgaben für die Bewerbung der Marke.
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Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 05.06.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2020)
Damit der Inhaber einer Unionsmarke den Schutz dieser Bestimmung genießt, reicht es aus, dass diese Marke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets bekannt ist, wobei dieser Teil gegebenenfalls ua dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats entsprechen kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist davon auszugehen, dass die fragliche Unionsmarke in der gesamten Union bekannt ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, der Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133144 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs2; Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2; Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc
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