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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.09.2017 · Fall aus Vorarlberg

OGH 3 Ob 136/17x

Worum es ging: Kann ich mich gegen die Hereinbringung der Vorschüsse wehren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Als Unterhaltsschuldner können Sie Einwendungen erheben. Die Regel ist der Klage nachgebildet, mit der man sich in der Zwangsvollstreckung gegen einen Anspruch wehrt, und soll sicherstellen, dass Sie gehört werden.

Nein. Bringen Sie Ihr Anliegen in der falschen Verfahrensart ein, wird es nicht zurückgewiesen, sondern umgedeutet und im richtigen Verfahren behandelt. Ab dann gelten die Regeln dieses Verfahrens. Wird dennoch im falschen Verfahren weiterverhandelt, ist dieser Teil des Verfahrens nichtig.

Über gesetzliche Unterhaltsansprüche zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind, wird seit 2005 im Verfahren außer Streitsachen entschieden, also nicht mehr mit Klage im streitigen Verfahren. Für Verfahren, die davor bereits anhängig waren, bleibt es beim alten Weg. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie sich zusätzlich auf eine außergerichtliche Vereinbarung stützen.

Das Gericht muss Sie darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Antrag offensichtlich nicht zu dem passt, was Sie erreichen wollen, und Ihnen Gelegenheit geben, ihn zu ändern. Wie weit diese Hilfe geht, hängt vom Einzelfall ab. Auf Gründe, die sich aus Ihrem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise ergeben und ganz neue Angaben verlangen würden, muss das Gericht nicht hinweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 78 EO § 35 EO § 36 EO § 417

Entscheidungstext

41 Absätze, 14.050 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.09.2017

Geschäftszahl

3Ob136/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. G*, vertreten durch Brandner und Doschi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich (Einbringungsstelle) vertreten durch die Finanzprokuratur, *, wegen Einwendungen nach §§ 35, 36 EO, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 11. Mai 2017, GZ 3 R 111/17x-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 6. April 2017, GZ 10 Fam 2/17y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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