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Reicht schon eine gewisse Ähnlichkeit mit einer bekannten Marke?

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Bei einer bekannten Marke braucht es keine Verwechslungsgefahr. Es genügt, dass das Publikum die beiden Zeichen gedanklich miteinander verknüpft. Die dafür nötige Ähnlichkeit ist geringer als bei einer Verwechslungsgefahr, und sie kann allein im Bild, im Klang oder im Sinn liegen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 12.05.2026 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2020)

Der Schutz der bekannten Marke setzt keine Verwechslungsgefahr voraus, sondern nur eine solche Ähnlichkeit, dass das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verknüpft. Der Grad der dafür erforderlichen Ähnlichkeit ist niedriger anzusetzen als der Grad der Ähnlichkeit, der für Verwechslungsgefahr verlangt wird; es reicht zudem aus, wenn die Ähnlichkeit in einem der drei Punkte Bild, Klang oder Sinngehalt besteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133145 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Genannte Normen

MSchG §10 Abs2; Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2; Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc

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