Kann ich später noch etwas vorbringen, wenn ich geschwiegen habe?
betrifft Erben, Beteiligte, Antragsgegner
Wurden Sie vom Erstgericht ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert und haben Sie sich nicht geäußert, haben Sie keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Dem Sachverhalt, von dem das Gericht wegen Ihres Schweigens ausgehen durfte, können Sie im Rekurs keine neuen, abweichenden Behauptungen entgegensetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Einem Beteiligten, der vom Erstgericht nach § 185 Abs 3 AußStrG ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert worden ist, sich daraufhin nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist es verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Behauptungen tatsächlicher Art entgegenzuhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nach Ablauf der Äußerungsfrist nach § 17 AußStrG 2005, aber noch vor Beschlussfassung neu eingetretene Tatsache im Rekurs geltend gemacht werden kann.OGH 1 Ob 98/08f, 25.11.2008
- Der Einwendungsausschluss von neuen Tatsachenbehauptungen kommt auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen, in welchem der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige nach ordnungsgemäßer Aufforderung zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG nF eine (ablehnende) Äußerung nicht erstattet sondern dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung sogar ausdrücklich zugestimmt hat.OGH 10 Ob 40/06i, 13.06.2006
- Daran hat sich auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 17 AußStrG 2005 nichts geändert.OGH 7 Ob 103/06g, 10.05.2006
- Ein Zugeständnis darf nur dann nicht angenommen werden, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung und Erhebung der Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der Antragsgegner dem Antrag ungeachtet seines Schweigens entgegentrete.OGH 4 Ob 134/03i, 24.06.2003
- Der Aufforderung muss aber der Hinweis darauf<br/>beigegeben sein, dass das Gericht im Fall der Nichtäußerung annehmen<br/>werde, dass der Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen<br/>entgegensetze.OGH 4 Ob 555/91, 10.09.1991
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- Die Aufforderung gemäß § 185 Abs 3 AußStrG setzt eine wirksame eigenhändige Zustellung voraus.OGH 6 Ob 502/91, 11.04.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006783 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 33.
- OGH 7 Ob 88/25d, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 86/24v, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 127/16m, 25.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
- AußStrG § 185 · Allgemeine Anordnungen
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