OGH 10 Ob 33/21g
Worum es ging: Kann mein Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch verjähren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, wenn Sie das Recht bereits erworben haben und nur der Grundbuchstand nachgezogen werden soll. Eine solche Klage ist unverjährbar, etwa nach einer Ersitzung oder wenn Ihnen die Liegenschaft schon übergeben wurde. Ein Recht, das selbst schon verjährt ist, können Sie aber nicht mehr eintragen lassen.
Das hängt davon ab, warum die Leistung nicht mehr möglich ist. Kann der Verkäufer nur Ihnen gegenüber nicht mehr leisten, weil er sich gegenüber einem anderen ebenso verpflichtet hat, dürfen Sie weiterhin Erfüllung verlangen; er trägt dann die Folgen seines Vertragsbruchs. Ist die Leistung dagegen gegenüber jedermann rechtlich unmöglich geworden, bleiben Ihnen nur die Ansprüche wegen Unmöglichkeit.
Ja, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Sie brauchen einen gültigen Rechtsgrund, etwa einen Vertrag, oder Sie müssen das Recht ersessen haben, und die Nutzung muss offenkundig gewesen sein. Dann wirkt Ihr Recht auch gegen einen Käufer, der es kannte oder wegen der Offenkundigkeit kennen musste. Die Offenkundigkeit ersetzt nur die fehlende Eintragung, nicht den fehlenden Rechtsgrund.
Ja, wenn Ihre Vereinbarung den typischen Inhalt eines Vertrags über eine Dienstbarkeit hat. Dann muss der Belastete auch ohne eigene Abrede darüber in die Eintragung im Grundbuch einwilligen. Die Zustimmung vorrangig eingetragener Dritter müssen allerdings Sie beibringen.
Nur dann, wenn er es übernommen hat. Ein dauerhaftes Recht entsteht grundsätzlich erst mit der Eintragung im Grundbuch. Ein bloß vereinbartes Recht bindet den Käufer daher nur, wenn er die Verpflichtung übernommen hat; gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger, etwa dem Erben, wirkt es ohnehin.
Erst nach der Einantwortung. Bis dahin richten sich die Forderungen der Gläubiger gegen die Verlassenschaft und nicht gegen Sie. Das gilt auch, wenn Sie unbedingt angetreten haben; mehrere unbedingte Erben haften nach der Einantwortung gemeinsam für das Ganze.
Steht nach der Verkehrsauffassung praktisch sicher fest, dass eine Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann niemand mehr zur Leistung verurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner das selbst verschuldet hat, etwa weil ein Dritter seine Mitwirkung endgültig verweigert. Nötig ist eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung wenigstens später erbracht wird.
Nur, wenn Sie wirklich Gelegenheiten dazu versäumt haben. Eine Gelegenheit gilt erst dann als versäumt, wenn nicht nur die Möglichkeit, sondern auch ein Anlass zur Ausübung bestand. Bei Rechten rund um einen Bau entsteht dieser Anlass erst mit dem Baubeginn; eine erteilte, aber nicht genutzte Baubewilligung genügt nicht.
Für die Berechnung der Verjährungszeit spielt es keine Rolle, ob die berechtigte oder die verpflichtete Person wechselt. Die Frist läuft unverändert weiter.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.
Das muss derjenige beweisen, der sich auf das nicht eingetragene Recht beruft. Als Käufer müssen Sie Ihren guten Glauben nicht nachweisen. Gelingt der Gegenseite aber der Nachweis einer unklaren Lage, müssen Sie zeigen, dass Sie nachgefragt haben und was dabei herauskam.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Rechte aus einem Vertrag verjähren in dreißig Jahren, wenn das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht. Das gilt etwa für den Anspruch, dass der Vertrag eingehalten wird, für zugesagten Investitionskostenersatz oder für eine in einem Vergleich übernommene Schad- und Klagloshaltung.
Ja, wenn Sie die Erbschaft unbedingt angetreten haben. Dann haften Sie persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten, auch wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht. Dazu zählen auch Kosten, die erst im Zuge der Verlassenschaft entstehen, etwa aus einem verlorenen Prozess.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kitzbühel, 28.04.2021, 4 C 33/20b-31
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 03.08.2021, 5 R 71/21h-35
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1478 ABGB § 1479 ABGB § 1484 ABGB § 1500 ABGB § 1502 ABGB § 418 ABGB § 472 ABGB § 480 ABGB § 481 ABGB § 801 GBG 1955 § 71
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.07.2022
Geschäftszahl
10Ob33/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber, sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte Stock & Endstrasser in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. August 2021, GZ 5 R 71/21h-35, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 28. April 2021, GZ 4 C 33/20b-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.096,56 EUR (darin 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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