OGH 5 Ob 233/16z
Worum es ging: Was gilt bei der Betriebskostenabrechnung als Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Begriff Haus ist nicht streng an die Grundbuchseinlage gebunden, im Zweifel wird aber auf die Liegenschaft abgestellt. Erstreckt sich ein Gebäude über mehrere Liegenschaften, fließt nur jener Teil in den Verteilungsschlüssel ein, der zur jeweiligen Liegenschaft gehört.
Die Betriebskosten werden grundsätzlich gleichmäßig nach der Nutzfläche verteilt, weil die einfache Verrechnung Vorrang hat. Wer außergewöhnlich viel verursacht, etwa beim Wasser, kann ausnahmsweise das Übermaß tragen müssen. Wer dagegen weniger verbraucht als die anderen, zahlt trotzdem den nach der Fläche berechneten Anteil.
Das Gericht kann einen von den Nutzflächen abweichenden Verteilungsschlüssel auch für einen bereits zurückliegenden Zeitraum festlegen. Damit soll erreicht werden, dass ein Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, allein für dieses Übermaß aufkommt.
Ja. Es ist möglich, nicht für sämtliche Betriebskosten getrennte Abrechnungskreise zu schaffen, sondern nur für einen Teil der Bewirtschaftungskosten. Ist etwa ein Kiosk gegenüber dem Wohnhaus auf derselben Liegenschaft wirtschaftlich selbständig, ist die getrennte Vorschreibung gerechtfertigt.
Die Betriebskosten werden grundsätzlich gleichförmig nach dem Verhältnis der Nutzflächen der vermieteten Objekte verteilt. Der Gesetzgeber hat dabei die einfache Verrechnung bewusst über die Gerechtigkeit im Einzelfall gestellt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 14.09.2016, 39 R 156/16d-11
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 MRG § 17 MRG § 37
Entscheidungstext
28 Absätze, 7.529 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Geschäftszahl
5Ob233/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. G* E*, gegen die Antragsgegnerin B*, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. September 2016, GZ 39 R 156/16d-11, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. März 2016, GZ 43 Msch 13/15f-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).