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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2022 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 91/22x

Worum es ging: Haftet jemand auch für Schäden, die die Regel nicht verhindern wollte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Nach dem Amtshaftungsgesetz haftet die öffentliche Hand nur für Schäden, die beim hoheitlichen Handeln entstehen, also wenn die Behörde Ihnen mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenübertritt. Wird der Schaden dagegen zugefügt, während die öffentliche Hand wie ein privater Vertragspartner auftritt, gelten die allgemeinen Haftungsregeln wie für andere juristische Personen. Organe sind dabei alle Personen, die Gesetze vollziehen.

Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.

Ob eine Vorschrift gerade auch Sie schützen soll, hängt vor allem davon ab, ob zwischen Ihnen und der Behörde schon eine besondere rechtliche Beziehung bestand. Betrifft die behördliche Aufgabe eine so große und unbestimmte Zahl von Menschen, dass sie der Allgemeinheit gleichkommt, spricht das gegen einen Schutz gerade zu Ihren Gunsten.

Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.

Nicht jede Vorschrift der Strafprozessordnung soll auch das Vermögen des Geschädigten schützen. Ob eine Regel diesen Schutz bezweckt, ist für jede Vorschrift einzeln nach ihrem Sinn zu beurteilen. Nur wenn eine Vorschrift auch Sie schützen soll, kommt daraus ein Ersatzanspruch in Frage.

Lässt sich nicht eindeutig klären, ob ein bestimmter Verwaltungsakt hoheitlich oder wie das Handeln eines privaten Vertragspartners zu ergehen hat, ist im Zweifel von privatwirtschaftlichem Handeln auszugehen.

Ja. Der Staat hat ein geschütztes Recht darauf, dass eine bestimmte Tat verfolgt wird. Zeigt ein Polizist bewusst den Falschen an oder verschweigt er wesentliche Verdachtsmomente gegen den wahren Verdächtigen, verletzt er dieses Recht und missbraucht seine Amtsgewalt.

Für die Haftung eines Mitgliedstaats bei Verletzung des Unionsrechts müssen drei Voraussetzungen zusammentreffen. Die verletzte Vorschrift muss dem Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß muss hinreichend schwer wiegen, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden muss ein Zusammenhang bestehen.

Bei einer Ausfallsbürgschaft haften Sie nur, wenn die Hauptschuld uneinbringlich ist. Der Gläubiger muss daher zuerst den Hauptschuldner klagen und erfolglos Exekution führen, oder eine Vollstreckung muss von vornherein aussichtslos sein. Im Vertrag kann näher geregelt werden, wann Uneinbringlichkeit vorliegt.

Nein. Für Vermögensschäden von Bankkunden aus einer fehlerhaften Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht haftet die Republik nicht, weil das Aufsichtsrecht solche Schäden nicht schützen soll. Gegen diese Regelung bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken; sie gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten eingetretenen Schäden und nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit.

Nein. Der gesetzliche Haftungsausschluss für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden gilt auch für Tätigkeiten der Nationalbank im Rahmen der Bankenaufsicht. Deren Handlungen werden der Finanzmarktaufsicht zugerechnet.

Nein. Ein Revisionsverband hat bei seinen Aufgaben nach dem Genossenschaftsrevisionsrecht keine hoheitlichen Befugnisse. Auch wenn eine Landesregierung diese Rolle übernimmt, ist die Bestellung des Prüfers kein Hoheitsakt, sodass sich daraus keine Amtshaftung ableiten lässt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 StPO § 1 StPO § 190 StPO § 194 StPO § 2 StPO § 65 StPO § 78 StPO § 84 UGB § 244 UGB § 275 ZPO § 50

Entscheidungstext

99 Absätze, 58.878 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Geschäftszahl

1Ob91/22x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Taylor Wessing e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.231.269,20 EUR sA, in eventu wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2022, GZ 14 R 13/22t-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Juli 2021, GZ 33 Cg 38/20f-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.543,60 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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