Kann ich noch Amtshaftung fordern, wenn meine Beschwerde abgelehnt wurde?
günstig für Behörde betrifft Geschädigte, Kläger, Behörden
Nein. Lehnt der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde mit der Begründung ab, es hänge nichts von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, trifft er damit bereits eine inhaltliche Entscheidung. Das Amtshaftungsgericht darf das Verschulden des Organs danach nicht mehr eigenständig beurteilen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 14.12.2021 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Lehnt der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde unter Hinweis auf § 33a VwGG (idF der Novelle BGBl I 88/1997) mit der Begründung ab, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, trifft er damit eine - wenn auch im Sinn des § 33a VwGG eingeschränkte - meritorische Entscheidung, sodass die selbstständige Beurteilung des Organverschuldens dem Amtshaftungsgericht verwehrt ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120512 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 83/21v, 14.12.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §11 Abs3; AHG §2 Abs2; VwGG §33a
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Pflicht zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs
Schadenersatz · Amtshaftung und Bindung an Höchstgerichte
Schadenersatz · Rechtsmittel ausschöpfen vor Amtshaftung
Schadenersatz · Klage gegen das Organ statt Amtshaftung
Schadenersatz · Bindung des Amtshaftungsgerichts