Kann ich Amtshaftung fordern, ohne alle Rechtsmittel ausgeschöpft zu haben?
günstig für Rechtsträger betrifft Bürger, Geschädigte, Behörden
Nein. Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass Sie alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel ergriffen haben, auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dass Sie ein Rechtsmittel für aussichtslos gehalten haben, entschuldigt die Unterlassung nicht. Die Erfolgsaussichten werden im Amtshaftungsverfahren nicht mehr geprüft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel einschließlich der VwGH - Beschwerde ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Unterlassung der Ausschöpfung des Rechtszuges ist auch nicht dadurch zu entschuldigen, dass der Amtshaftungskläger das Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH für aussichtslos hielt. Das gilt auch dann, wenn der Schaden durch einen möglicherweise rechtswidrigen unterinstanzlichen Bescheid entstand, der in der Folge von der Oberbehörde als nichtig aufgehoben wurde, wenn eine Beschwerde gegen deren Bescheid an den VwGH unterlassen wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorschreibung der Kammerumlage im Verwaltungsverfahren, das durch Bescheid abgeschlossen wird.OGH 1 Ob 318/01y, 30.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053063 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 1 Ob 22/23a, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §2 Abs2; AHG §11 Abs1
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