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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.12.2021 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 83/21v

Worum es ging: Ist das Urteil ungültig, wenn ich den Richter abgelehnt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein schwerer Verfahrensfehler liegt nur dann vor, wenn ein Richter mitentschieden hat, dessen Ablehnung tatsächlich für berechtigt erklärt wurde. Die bloße Ablehnung durch eine Partei genügt nicht. Wird die Ablehnung abgewiesen, bleibt die Entscheidung gültig.

Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.

Nur, wenn Sie ihn rechtzeitig abgelehnt haben. Befangenheit wird nur auf Ihren Antrag berücksichtigt. Ohne eine rechtskräftige Entscheidung darüber liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, und in der Revision können Sie das nicht mehr nachholen.

Nein. Dass ein Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertritt oder sie schon geäußert oder veröffentlicht hat, ist kein Grund, ihn wegen Befangenheit abzulehnen, selbst wenn diese Meinung in der Rechtsprechung abgelehnt wird. Auch Verfahrensfehler begründen im Allgemeinen keine Befangenheit, außer sie sind so schwerwiegend, dass sie fehlende Sachlichkeit erkennen lassen.

Werden Ablehnungsanträge missbräuchlich immer wieder gestellt, muss darüber nicht jedes Mal entschieden werden. Es ist aber zweckmäßig, im Akt zu vermerken, dass keine Entscheidung ergeht.

Nein. Die Ablehnung dient nur dazu, echte Zweifel an der Unbefangenheit auszuräumen, und nicht dazu, sich einen unliebsamen Richter vom Hals zu schaffen. Sonst könnte jede Partei den gesetzlich zuständigen Richter schon durch eine unbegründete Klage gegen ihn ausschalten.

In der Regel nein. Fehler in der Verfahrensführung oder eine aus Ihrer Sicht falsche Beweiswürdigung genügen nicht, um einen Richter abzulehnen. Anders ist es nur bei so schweren Verstößen, dass an der Sachlichkeit des Richters ernsthaft zu zweifeln ist.

Dass ein Höchstgericht in Ihrer Sache entschieden hat, schließt Ansprüche gegen den Staat nicht völlig aus. Gedeckt sind nur jene Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Höchstgericht auch rechtlich überprüfen konnte. Für Verhaltensweisen, die es nicht überprüfen kann, etwa die Art der Verfahrensführung, bleiben Ansprüche möglich.

Ja, das ist möglich. Hat der Oberste Gerichtshof einen Verfahrensmangel als nicht mehr anfechtbar beurteilt, steht der gesetzliche Ausschluss der Amtshaftung für Entscheidungen des Höchstgerichts einem Ersatzanspruch daraus nicht entgegen.

Nein. Aus Entscheidungen der Höchstgerichte können Sie keine Ersatzansprüche gegen den Staat ableiten. Sonst müsste ein untergeordnetes Gericht die Entscheidung des Höchstgerichts nachprüfen; erfasst ist jede Art höchstgerichtlicher Entscheidung.

Nein, nicht allgemein. Die Einschränkung, dass aus einer Entscheidung kein Ersatzanspruch abgeleitet werden kann, gilt nur für die im Gesetz genannten Höchstgerichte. Auf Behörden, die bloß funktionell als letzte Instanz entscheiden, ist sie nicht anzuwenden.

In diesem Fall nicht mehr. Weist der Oberste Gerichtshof eine Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, hat er damit zugleich gesagt, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts vertretbar war. Einen groben Auslegungs- oder Denkfehler hätte er nämlich schon von sich aus aufgreifen müssen.

Nur dann, wenn dieser Richter das Urteil selbst gefällt oder als Mitglied des Senats daran mitgewirkt hat. Es genügt also nicht, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter sonst mit der Sache zu tun hatte.

Bei der Frage, ob ein Richter unbefangen ist, wird ein strenger Maßstab angelegt. Die Ablehnung darf aber nicht dazu dienen, einen unliebsamen Richter loszuwerden. Weil jeder Anspruch auf den gesetzlich zuständigen Richter hat, ist hier maßvoll vorzugehen.

Nein. Weder eine aus Ihrer Sicht unrichtige Entscheidung noch eine bestimmte Rechtsmeinung des Richters begründen den Verdacht der Befangenheit. Solche Fehler prüfen die Rechtsmittelgerichte, nicht das Ablehnungsverfahren.

Nein. Lehnt der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde mit der Begründung ab, es hänge nichts von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, trifft er damit bereits eine inhaltliche Entscheidung. Das Amtshaftungsgericht darf das Verschulden des Organs danach nicht mehr eigenständig beurteilen.

Nein, aus dem Besetzungsvorschlag nicht. Der Dreiervorschlag der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofs gilt als Entscheidung eines Höchstgerichts. Aus solchen Entscheidungen können Ansprüche gegen den Staat wegen fehlerhafter Amtsführung nicht abgeleitet werden.

Wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs anonymisiert wird, gehört zur rechtsprechenden Tätigkeit des jeweiligen Senats und ist keine Aufgabe der Justizverwaltung. Aus solchen Fragen können deshalb keine Ersatzansprüche gegen den Staat abgeleitet werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.769 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Geschäftszahl

1Ob83/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H* F*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.586,26 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2021, GZ 14 R 174/20s-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Oktober 2020, GZ 33 Cg 12/20g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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