Darf ich zurücktreten, wenn eine zugesagte Eigenschaft fehlt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft liegt dann vor, wenn der Käufer ausdrücklich oder zumindest schlüssig ein besonderes Interesse an gerade dieser Eigenschaft deutlich gemacht hat. Diese Beurteilung ist einzelfallabhängig.OGH 8 Ob 92/15k, 27.04.2016
- Der Käufer muss ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstands deutlich gemacht haben.OGH 9 Ob 46/14a, 25.09.2014
- Hier: Zusage der „Regendichtheit" eines Oldtimer-Cabrios.OGH 10 Ob 108/07s, 27.11.2007
- Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen.OGH 6 Ob 143/07h, 13.07.2007
- Hat ein Käufer ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges deutlich gemacht, so stellt das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel im Sinn des § 932 ABGB dar (hier: Funktionieren des im Neuwagen des Klägers eingebauten Navigationssystems).OGH 2 Ob 95/06v, 04.07.2007
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Vereinbarung „Ölverlust reparieren".OGH 7 Ob 239/05f, 15.02.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120610 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 95/24k, 25.06.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch eine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften hilft Ihnen nicht, wenn Ihnen beim Erwerb bekannt war, dass diese Zusicherung nicht stimmt. In diesem Fall entsteht keine Gewährleistungspflicht.
Ja. Auf das Recht, wegen eines Mangels den Vertrag rückgängig zu machen, kann wirksam verzichtet werden. Eine solche Vereinbarung ist nicht schon deshalb sittenwidrig.