Zum Inhalt springen

Darf ich zurücktreten, wenn eine zugesagte Eigenschaft fehlt?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Wurde eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich vereinbart und fehlt sie, ist das grundsätzlich kein geringfügiger Mangel. Ein solcher Mangel wiegt also schwer genug, dass er nicht als Kleinigkeit abgetan werden kann.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120610 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Bekannte Unrichtigkeit einer Zusicherung

Auch eine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften hilft Ihnen nicht, wenn Ihnen beim Erwerb bekannt war, dass diese Zusicherung nicht stimmt. In diesem Fall entsteht keine Gewährleistungspflicht.

günstig für Verkäufer Verzicht auf Wandlung bei Mängeln

Ja. Auf das Recht, wegen eines Mangels den Vertrag rückgängig zu machen, kann wirksam verzichtet werden. Eine solche Vereinbarung ist nicht schon deshalb sittenwidrig.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Geringfügiger Mangel und Vertragsauflösung
Vertragsrecht · Zugesagte Eigenschaften trotz Ausschluss
Vertragsrecht · Gewährleistungsverzicht bei verborgenen Mängeln