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Hilft es meiner Marke, wenn der Hinderungsgrund später wegfällt?

günstig für Antragsteller betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Nein. Wird die Löschung Ihrer Marke beantragt, weil sie schon bei der Eintragung nicht schutzfähig war, können Sie sich nicht darauf berufen, dass dieser Grund inzwischen weggefallen ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 20.12.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Bei einem auf § 33 MSchG gestützten Löschungsantrag kann der Inhaber der angegriffenen Marke nicht einwenden, dass das Eintragungshindernis mittlerweile weggefallen ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131158 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

MSchG §33

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

Ja. Ist der gesicherte Anspruch nachträglich erloschen, haben sich die Verhältnisse geändert und die Sicherung ist nicht mehr nötig. Sie können das in einem einfachen Bescheinigungsverfahren geltend machen; die Waffengleichheit verlangt das, weil auch die Gegenseite ihren Anspruch nur bescheinigen musste.

günstig für Antragsgegner Rechtsmittel gegen abgelaufene einstweilige Verfügung

Ja. Auch wenn das einstweilige Verbot durch Zeitablauf überholt ist, bleibt Ihr Rechtsschutzinteresse bestehen, solange die Verfügung nicht aufgehoben wurde. Das gilt für den Gegner der gefährdeten Partei, nicht aber für den Antragsteller, dessen Antrag abgewiesen wurde.

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