Darf ich im Verlassenschaftsverfahren mitreden, wenn ich Geld will?
günstig für Erbe betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger, Dritte
Am Verlassenschaftsverfahren ist nur beteiligt, wer Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Gläubiger der Verlassenschaft ist. Wer zu keiner dieser Gruppen gehört, hat dort weder Parteistellung noch sonst eine Beteiligtenstellung. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Wer weder Erbe noch Pflichtteilnehmer noch Verlassenschaftsgläubiger ist, kann im Abhandlungsverfahren weder als Partei noch als Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG angesehen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bloß wirtschaftliche Interessen können keine Parteistellung begründen.OGH 2 Ob 68/25a, 29.04.2025
- Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB bzw §§ 174 f AußStrG Gebrauch machen.OGH 2 Ob 131/06p, 30.01.2007
- Im Verlassenschaftsverfahren kommt Dritten grundsätzlich keine Beschwerdeberechtigung zu.OGH 1 Ob 121/00a, 29.08.2000
- Ein Schuldner der Verlassenschaft ist daher nicht Beteiligter des Velassenschaftsverfahrens.OGH 9 Ob 146/99g, 16.06.1999
- Der Bevollmächtigte eines solchen Beteiligten ist hingegen selbst grundsätzlich nicht Beteiligter.OGH 3 Ob 518/86, 02.04.1986
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Parteistellung fehlt dem Dritten, der mit dem Erben ein abhandlungsbehördlich zu genehmigendes Rechtsgeschäft geschlossen hat.OGH 3 Ob 602/84, 09.01.1985
- Der auf Grund einer Auflage (§ 709 ABGB) Begünstigte ist im Verlassenschaftsverfahren nicht rekursberechtigt.OGH 8 Ob 112/75, 04.06.1975
- Der Erbenmachthaber ist für seine Person nicht Verfahrensbeteiligter des Abhandlungsverfahrens, sodaß ihm kein Rekursrecht im eigenen Namen zukommt.OGH 2 Ob 136/73, 27.09.1973
- Keine Beteiligtenstellung des Gläubigers des Vorerben im Substitutionspflegschaftsverfahren der ungeborenen Nacherben. Dem Geschädigten steht ebenso wie dem Partner eines zu genehmigenden Vertrages kein Einfluß auf die interne Willensbildung (vgl SZ 36/59) des Pflegschaftsgerichtes zu, ob einer freiwilligen Befriedigung zugestimmt wird (GlUNF 3660).OGH 7 Ob 34/73, 07.03.1973
- Der Vertragspartner der Verlassenschaft ist nicht Beteiligter.OGH 5 Ob 334/68, 08.01.1969
- Dem Eigentumsansprecher eines Sparkassenbuches steht kein Recht auf einen Absonderungsantrag zu.OGH 7 Ob 62/68, 03.04.1968
- Wenn jemand ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet und urkundlichen Nachweis seiner Erbqualität anbietet, kommt ihm dennoch Rekurslegitimation zu.OGH 6 Ob 42/68, 21.02.1968
- Rechte an der Verlassenschaft gleich den Erben oder den anderen angeführten Personengruppen kann ein Vertragspartner der Verlassenschaft in Ansehung eines nicht zur Verlassenschaft gehörigen Bestandgegenstandes nicht geltend machen.OGH 1 Ob 101/67, 15.06.1967
- Hinsichtlich des nicht erberklärten Witwers bezüglich der Feststellungen des Verlassenschaftsgerichtes in der Einantwortungsurkunde, in welcher bücherliche Eintragungen zu bewilligen sein werden.OGH 7 Ob 63/56, 15.02.1956
- Auch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses verleiht den Rekurswerbern nicht Parteistellung oder sonst ein Recht der Beteiligung am gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren.OGH 3 Ob 38/55, 26.01.1955
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006249 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 39.
- OGH 2 Ob 68/25a, 29.04.2025, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
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