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Darf ich im Verlassenschaftsverfahren mitreden, wenn ich Geld will?

günstig für Erbe betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger, Dritte
Am Verlassenschaftsverfahren ist nur beteiligt, wer Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Gläubiger der Verlassenschaft ist. Wer zu keiner dieser Gruppen gehört, hat dort weder Parteistellung noch sonst eine Beteiligtenstellung. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt dafür nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (39 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1950)

Wer weder Erbe noch Pflichtteilnehmer noch Verlassenschaftsgläubiger ist, kann im Abhandlungsverfahren weder als Partei noch als Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG angesehen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006249 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 39.

Im Gesetz

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