Bin ich Partei, wenn mich die Entscheidung nur mittelbar trifft?
betrifft Beteiligte, Gesellschafter, Angehörige, Antragsteller
Sie sind nur dann unmittelbar betroffen, wenn die geplante Entscheidung Ihre Rechte oder Pflichten selbst verändert, ohne dass dafür noch eine weitere Entscheidung nötig wäre. Wirkt sich die Entscheidung auf Sie nur mittelbar aus, begründet das keine Parteistellung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 28.10.2024 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verneinung der Parteistellung des ehemaligen Erwachsenenvertreters der Verstorbenen im VerlassenschaftsverfahrenOGH 2 Ob 106/24p, 25.07.2024
- Hier: Rekurslegitimation der Begünstigten im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG verneint; Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage.OGH 6 Ob 118/23f, 30.08.2023
- Rekurslegitimation des Stifters.OGH 6 Ob 100/22g, 29.08.2022
- Hier: Parteistellung des leiblichen Vaters im Verfahren über die Aufhebung der Wahlkindschaft.OGH 2 Ob 73/19b, 28.11.2019
- Hier: Parteistellung übriger Aktionäre im Verfahren nach § 62 Abs 3 AktG verneint.OGH 6 Ob 18/19v, 27.06.2019
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Keine Parteistellung der potentiellen Erbin im Abstammungsverfahren, in dem der Antragsteller seine Abstammung vom Verstorbenen gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend macht.OGH 2 Ob 114/14z, 02.10.2014
- § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG erfasst weder wirtschaftliche noch ideelle Betroffenheit noch eine Reflexwirkung einer Entscheidung.OGH 6 Ob 98/14a, 28.08.2014
- Hier: Nimmt das Gericht mit seiner Anweisung einem Rechtsanwalt sein Abzugsrecht iSd § 19 Abs 1 RAO am bei ihm aufgrund einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Treuhandvereinbarung erlegten Betrag, ist er als Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG rekurslegitimiert.OGH 6 Ob 143/12s, 31.01.2013
- Sofern die Beschlussfassung der Generalversammlung einer GmbH Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Vertrag sein sollte, handelt es sich dabei ebenso wie bei der Wirkung eines (rechtskräftigen)Urteils über eine Klage gemäß § 41 GmbHG um eine bloße Tatbestands- oder Reflexwirkung. Die Vertragspartnerin der beklagten Gesellschaft hat im Beschlussmängelstreit keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.OGH 6 Ob 42/12p, 19.04.2012
- Hier: gerichtliche Hinterlegung nach § 1425 ABGB.OGH 4 Ob 119/11w, 19.10.2011
- Das Kartellverfahren hat nicht den Zweck, dem Marktmissbrauchsverbot widersprechende Verträge und die sich daraus ergebende Rechtsstellung der Vertragspartner zu schützen, sodass solchen im Abstellungsverfahren keine Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukommt.OGH 16 Ok 3/11, 14.07.2011
- Der mögliche Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus. Die Ausformung des Begriffs der „rechtlich geschützten Stellung" variiert von Verfahren zu Verfahren, weil es auf das konkrete Verfahren und dessen Zweck ankommt. Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll.OGH 8 Ob 83/09b, 27.08.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123028 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 27.
- OGH 3 Ob 156/24y, 28.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 118/23f, 30.08.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2; GmbHG §41; GmbHG §42
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Parteistellung im Außerstreitverfahren
Verfahrensrecht · Beteiligtenstellung im Außerstreitverfahren
Verfahrensrecht · Urteilswirkung gegenüber dem Beigetretenen
Verfahrensrecht · Rechtliches Interesse am Prozessbeitritt
Verfahrensrecht · Parteistellung des Antragstellers