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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 118/23f

Worum es ging: Kann ich mich gegen den Kurator meines Gegners wehren?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wird für die Gegenseite ein Kurator bestellt oder deren Prozessführung genehmigt, steht Ihnen dagegen kein Rechtsmittel zu. Anders ist es nur, wenn eine rechtlich ungeeignete Person bestellt wird und die fehlende Vertretung dadurch gar nicht behoben ist.

Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Wird Ihr Antrag vom Gericht zurückgewiesen, dürfen Sie dagegen jedenfalls ein Rechtsmittel einbringen und eine inhaltliche Erledigung anstreben. Das Gericht, das darüber entscheidet, muss prüfen, ob die Zurückweisung richtig war, und das auch aussprechen.

Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.

Zum Kostenpunkt zählt jede Entscheidung, mit der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Dazu gehört nicht nur ihre Höhe, sondern auch, ob überhaupt Kosten zu ersetzen sind, von wem, aus welchen Mitteln, in welchem Rang und für welche Leistungen. Solche Entscheidungen können in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Nein. Als Prozessgegner haben Sie in diesem Verfahren keine Parteistellung, auch dann nicht, wenn Sie der Vater des Kindes sind. Sie können auch auf die Auswahl der Person, die das Kind vertritt, keinen Einfluss nehmen und dagegen kein Rechtsmittel erheben.

Nicht nur die Höhe der Kosten. Dazu zählt auch, ob überhaupt ein Kostenersatz zusteht, wem er zusteht und ob das Gericht eine Kostenentscheidung ablehnt. Alle diese Fragen gelten als Entscheidung über den Kostenpunkt.

Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Nein. Geht es nur darum, ob ein Rekurs zu Recht zurückgewiesen wurde, ist das weitere Verfahren einseitig. Eine Beantwortung ist nicht vorgesehen, weil nicht über die Sache selbst entschieden wird.

Nein. Parteistellung haben Sie nur, wenn Ihre rechtlich geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst wird. Wirkt sich das Verfahren bloß mittelbar aus, etwa weil Ihre Aussichten auf Befriedigung schlechter werden, genügt das nicht. Auch ein bloßes rechtliches Interesse am Ausgang reicht nicht aus.

Ein Antrag auf gerichtliche Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung wird im Verfahren außer Streitsachen erledigt. Dasselbe gilt für die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts der Stiftung mit einem Mitglied ihres Vorstands.

Ja, aber nur wenn das Gericht den Vertrag genehmigt. Genehmigt wird er nur, wenn er im Interesse der Stiftung liegt, den Stiftungszweck nicht gefährdet und keine Gefahr von Missbrauch oder Schaden besteht. Ein besonders strenger Maßstab wird dabei nicht angelegt.

Ob eine rechtlich geschützte Stellung von einer Entscheidung berührt wird, richtet sich nicht nach dem Verfahrensrecht. Maßgeblich ist das jeweilige Sachrecht, also jene Bestimmungen, die Ihre Rechte und Pflichten inhaltlich regeln.

Sie sind nur dann unmittelbar betroffen, wenn die geplante Entscheidung Ihre Rechte oder Pflichten selbst verändert, ohne dass dafür noch eine weitere Entscheidung nötig wäre. Wirkt sich die Entscheidung auf Sie nur mittelbar aus, begründet das keine Parteistellung.

In einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren ist nur die betroffene Person selbst Partei. Nur sie kann daher ein Rechtsmittel erheben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 167 AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 62 AußStrG § 78

Entscheidungstext

41 Absätze, 11.898 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Geschäftszahl

6Ob118/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Dr. W* S*, 2. A* D*, 3. Dr. H* A*, 4. Mag. G* N*, als Stiftungsvorstand der Privatstiftung L*, FN *, mit dem Sitz in *, alle vertreten durch A* Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, über den Revisionsrekurs der Einschreiter 1. M* L*, 2. M* L*, beide *, vertreten durch Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. April 2023, GZ 6 R 64/23k-19, mit dem der Rekurs der Einschreiter gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. Februar 2023, GZ 75 Fr 47640/22a-10, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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