Darf ich im Verlassenschaftsverfahren mitreden, wenn ich Geld zu bekommen habe?
günstig für Erbe betrifft Gläubiger, Erben, Vertragspartner, Verlassenschaft
Grundsätzlich nicht. Wer mit der Verlassenschaft einen Vertrag geschlossen hat, hat bei der gerichtlichen Genehmigung keine Parteistellung. Als Gläubiger sind Sie nur so weit Partei, als Sie die dafür vorgesehenen gesetzlichen Rechte in Anspruch nehmen. Bloß wirtschaftliche Interessen genügen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB bzw §§ 174 f AußStrG Gebrauch machen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bloß wirtschaftliche Interessen können keine Parteistellung begründen.OGH 2 Ob 68/25a, 29.04.2025
- Hier: Antrag eines Gläubigers, der einen Anspruch gegen die Verlassenschaft behauptet, nach § 811 ABGB auf Bestellung eines Kurators.OGH 2 Ob 23/21b, 24.06.2021
- Daran hat sich durch das neue Außerstreitgesetz (AußStrG), BGBl I 2003/111, nichts geändert.OGH 9 Ob 66/09k, 03.09.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121672 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 2 Ob 68/25a, 29.04.2025, Fall aus Burgenland
Genannte Normen
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3
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