Muss ich Provision zahlen, wenn ich den Kauf doch nicht abschließe?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 15.09.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Grund muss nicht „wichtig“ im Sinn der Kriterien für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses sein; der Abschluss muss auch nicht „unzumutbar“ sein, sondern reicht es vielmehr, wenn der Grund für den Nichtabschluss bei objektiver Betrachtung verständlich ist. Um die Freiheit des Auftraggebers nicht zu sehr einzuschränken, dürfen an die Gründe für die Verweigerung des Rechtsakts, regelmäßig des Abschlusses des im Maklervertrag genannten Geschäfts, keine besonderen Anforderungen gestellt werden.OGH 6 Ob 109/20b, 15.09.2020
- Das nunmehrige Verhalten des Auftraggebers muss – um beachtenswert zu sein – bei objektiver Betrachtung deshalb nachvollziehbar sein, weil aufgrund von objektiv eingetretenen Veränderungen in der Sphäre des Auftraggebers der Hauptvertragsabschluss abgelehnt wird.OGH 6 Ob 109/20b, 15.09.2020
- Ein beachtenswerter Grund kann aber auch in der Verletzung des §30b Abs1 KSchG liegen, weil dann im Regelfall die Weigerung des Auftraggebers, den vermittelten Vertrag abzuschließen, keine überraschende Weigerung iSd §15 Abs1 Z1 MaklerG, sondern durch beachtenswerte Gründe gedeckt ist.OGH 3 Ob 69/05a, 26.07.2006
- Als solche beachtenswerte Gründe dafür, den vermittelten Vertrag nicht abzuschließen, kommen etwa eine vorerst nicht geplante Änderung des Wohnorts infolge Berufswechsels, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Kündigung), Scheidung des Antragstellers, Tod eines Angehörigen etc. in Betracht.OGH 3 Ob 69/05a, 26.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 6 Ob 109/20b, 15.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 30b · Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Unternehmen muss seinen Geschäftsbetrieb nicht mit Schaden oder ohne Gewinn aufrechterhalten, nur damit der Vertreter weiter Provisionen verdienen kann. Erscheint die Geschäftslage nicht mehr lohnend, darf es den Betrieb einschränken.
Nein. Wenn Sie aus eigenem Antrieb aktiv geworden sind, etwa aus Neugier ausgestellte Ware näher betrachten, haben Sie das Geschäft selbst angebahnt. Daran ändert es nichts, dass der Unternehmer Sie zuerst angesprochen hat. Ein Rücktritt wegen einer Anbahnung außerhalb der Geschäftsräume steht Ihnen dann nicht zu.