Gilt ein rechtswidriger Vereinsbeschluss trotzdem?
günstig für Verein betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Funktionäre
Ein Beschluss eines Vereins, der gegen das Gesetz oder die Statuten verstößt, bleibt zunächst wirksam, bis er erfolgreich angefochten wird. Nur wenn Sinn und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten es verlangen, ist der Beschluss von Anfang an unwirksam. Es gibt also anfechtbare Beschlüsse, die vorerst gelten, und nichtige, die nie gültig zustande gekommen sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
§ 7 VerG 2002 normiert, dass gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. § 7 VerG 2002 differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beschluss über Gültigkeit eines Wahlvorschlags - nicht derart grob unrichtig, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt. Vielmehr liegt bloß eine anfechtbare Beurteilung vor.OGH 4 Ob 22/23y, 27.06.2023
- § 7 VerG orientiert sich bei der Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit an den §§ 195 ff AktG. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist.OGH 6 Ob 15/17z, 29.03.2017
- Die für längere Zeit als statutarisch vorgesehen gewählten Organe sind daher, sofern der Wahlbeschluss aufrecht bleibt, für die gesamte beschlossene Funktionsperiode rechtswirksam bestellt, daher auch geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, und nicht bloß für jene Zeit, die in den Statuten vorgesehen ist.OGH 4 Ob 71/12p, 02.08.2012
- Begehrt der Kläger allein die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung, ist eine Umformulierung des Urteilsspruchs im Sinn einer Verbesserung oder eine Umdeutung in eine Anfechtungsklage aufgrund § 405 ZPO nicht zulässig.OGH 1 Ob 32/10b, 20.04.2010
- § 7 VerG 2002 bezieht sich nicht nur auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sondern auf Beschlüsse aller Vereinsorgane.OGH 10 Ob 36/07b, 10.06.2008
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- Auf die (absolute) Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans kann sich jedermann berufen.OGH 10 Ob 36/07b, 10.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121262 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 7 Ob 39/26z, 27.05.2026, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
VerG 2002 §7
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