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Gilt ein rechtswidriger Vereinsbeschluss trotzdem?

günstig für Verein betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Funktionäre
Ein Beschluss eines Vereins, der gegen das Gesetz oder die Statuten verstößt, bleibt zunächst wirksam, bis er erfolgreich angefochten wird. Nur wenn Sinn und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten es verlangen, ist der Beschluss von Anfang an unwirksam. Es gibt also anfechtbare Beschlüsse, die vorerst gelten, und nichtige, die nie gültig zustande gekommen sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

§ 7 VerG 2002 normiert, dass gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. § 7 VerG 2002 differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121262 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

VerG 2002 §7

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