Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 39/26z
Worum es ging: Wie werden die Regeln eines Vereins ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bestimmungen in Vereinsstatuten und Durchführungsbestimmungen, die ein zuständiges Vereinsorgan durch Beschluss geschaffen hat, werden nicht wie ein Vertrag ausgelegt. Für sie gelten jene Regeln, nach denen Gesetze ausgelegt werden.
Wenn mehrere Personen gemeinsam einen Beschluss fassen, müssen alle, die daran mitwirken dürfen, rechtzeitig von der geplanten Beschlussfassung erfahren. Sie müssen auch die Gelegenheit bekommen, sich inhaltlich dazu zu äußern. Wird das nicht eingehalten, ist der Beschluss unwirksam.
Zieht die Partei, der Sie im Prozess beigetreten sind, ihr Rechtsmittel zurück, dürfen Sie es nur dann selbst weiterführen, wenn Ihnen im Verfahren die Stellung eines gleichrangigen Streitgenossen zukommt.
Hat das Berufungsgericht einen schweren Verfahrensfehler verneint, können Sie das nicht mehr bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn diese Verneinung nur in der Begründung steht und nicht im Spruch, insbesondere wenn eine Entscheidung im Spruch mangels Geltendmachung gar nicht möglich war.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Ein Beschluss eines Vereins, der gegen das Gesetz oder die Statuten verstößt, bleibt zunächst wirksam, bis er erfolgreich angefochten wird. Nur wenn Sinn und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten es verlangen, ist der Beschluss von Anfang an unwirksam. Es gibt also anfechtbare Beschlüsse, die vorerst gelten, und nichtige, die nie gültig zustande gekommen sind.
Ein Beschluss eines Vereinsorgans kann nicht nur wegen seines Inhalts, sondern auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb unwirksam sein. Das Gesetz beschränkt die Sittenwidrigkeit nicht auf den Inhalt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 15.10.2024, 88 C 25/24w-82
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 10.12.2025, 6 R 88/25t-124
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 41 ZPO § 20 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
45 Absätze, 11.962 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Geschäftszahl
7Ob39/26z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R* B*, und 2. H* O*, beide vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Verein I*, vertreten durch Dr. Joachim Zierler, Rechtsanwalt in Graz, und dessen Nebenintervenienten M* M*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses, über die Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2025, GZ 6 R 88/25t-124, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 15. Oktober 2024, GZ 88 C 25/24w-82, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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