Ist ein unfair zustande gekommener Vereinsbeschluss ungültig?
günstig für Vereinsmitglied betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Funktionäre
Ein Beschluss eines Vereinsorgans kann nicht nur wegen seines Inhalts, sondern auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb unwirksam sein. Das Gesetz beschränkt die Sittenwidrigkeit nicht auf den Inhalt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG 2002 keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beschluss über Gültigkeit eines Wahlvorschlags - nicht derart grob unrichtig, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt. Vielmehr liegt bloß eine anfechtbare Beurteilung vor.OGH 4 Ob 22/23y, 27.06.2023
- Hier: Beschluss des unzuständigen Vereinsorgans.OGH 6 Ob 168/18a, 27.02.2019
- Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist.OGH 7 Ob 51/17a, 21.09.2017
- Mehrere Mängel der Beschlussfassung sind in einer Gesamtbetrachtung zu werten und können, mögen sie auch für sich alleine gesehen nur Anfechtbarkeit begründen, Nichtigkeit bewirken.OGH 4 Ob 109/15f, 15.12.2015
- Nicht jedwede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, führt stets zu nichtigen Beschlüssen eines Vereinsorgans; gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist eine Differenzierung geboten (hier: bloße Anfechtbarkeit des dennoch gefassten, satzungsändernden Beschlusses und der auf Grundlage der Satzungsänderung durchgeführten Neuwahl des Vorstands).OGH 1 Ob 32/10b, 20.04.2010
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- Hier: Nichtigkeit des Beschlusses bzw der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung, zu der beinahe die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht eingeladen wurden.OGH 10 Ob 36/07b, 10.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123632 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 7 Ob 39/26z, 27.05.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 128/19k, 27.02.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
VerG 2002 §7
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