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Ist ein unfair zustande gekommener Vereinsbeschluss ungültig?

günstig für Vereinsmitglied betrifft Vereinsmitglieder, Vereine, Funktionäre
Ein Beschluss eines Vereinsorgans kann nicht nur wegen seines Inhalts, sondern auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb unwirksam sein. Das Gesetz beschränkt die Sittenwidrigkeit nicht auf den Inhalt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG 2002 keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123632 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Genannte Normen

VerG 2002 §7

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